Assistierter Suizid – Sterbeverfügungsgesetz Seit 01.01.2022 gilt das Sterbeverfügungsgesetz, welches die rechtlichen Voraussetzungen für den assistieren Suizid regelt. Mit der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 wurde die Möglichkeit zur vereinfachten Erneuerung einer Sterbeverfügung geschaffen.

Was regelt das Sterbeverfügungsgesetz?
Das Sterbeverfügungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen assistierter Suizid möglich sein soll. Zentral ist dabei, ein selbstbestimmtes Sterben in Würde zu ermöglichen, den Betroffenen – sowohl der sterbewilligen Person als auch Hilfe leistenden Personen – Rechtssicherheit zu bieten und den notwendigen Schutz vor Missbrauch sicherzustellen. Um das zu erreichen, wurde das Instrument der Sterbeverfügung geschaffen.

Was ist eine Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung ist dem in der Praxis bewährten Instrument der Patient:innenverfügung nachgebildet. Sie ist höchstpersönlich, kann also nur selbst errichtet werden (keine Vertretung durch andere Personen möglich).
Die Sterbeverfügung gilt als Nachweis darüber, dass sich jemand aus eigenem, selbstbestimmten Entschluss für die Möglichkeit des assistierten Suizids entschieden hat.

Wer kann eine Sterbeverfügung errichten?
Eine Sterbeverfügung kann jede dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Person errichten, die volljährig und entscheidungsfähig ist (also die Bedeutung und die Folgen ihrer Entscheidung versteht und dementsprechend handeln kann), wenn dieser Zustand für die Person als nicht anders abwendbares Leiden empfunden wird. Die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein.

Wie kommen Personen zu einer Sterbeverfügung?
Um einen dauerhaften, freien und selbstbestimmten Willensentschluss sicherzustellen, sieht das Gesetz einen klaren Prozess vor, der einerseits notwendige Schutzmechanismen und andererseits keine ungerechtfertigten
Erschwernisse beinhaltet. Im Mittelpunkt steht dabei die ärztliche Aufklärung.
Denn nur mit einer entsprechenden Aufklärung über die Konsequenzen und Alternativen kann ein freier und selbstbestimmter Willensentschluss gefasst werden. Das wird durch den gesetzlichen Prozess abgesichert:

  • Aufklärung durch zwei Ärzt:innen: Davon kann eine:r zB der:die Hausärzt:in oder behandelnde:r Ärzt:in sein. Eine der beiden ärztlichen Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation haben.
  • Bestätigung der Krankheit und Entscheidungsfähigkeit: Ein:e Ärzt:in bestätigt das Vorliegen der Krankheit, beide bestätigen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person.
  • Sicherheitsnetz: Wenn ein:e Ärzt:in an der Entscheidungsfähigkeit zweifelt, wird die Entscheidungsfähigkeit durch Psychiater:innen oder Psycholog:innen nochmals beurteilt.
  • Dauerhafter Entschluss: Um die Dauerhaftigkeit des Entschlusses sicher zu stellen, muss eine Frist von 12 Wochen eingehalten werden, bevor eine Sterbeverfügung errichtet werden kann. Dieser Zeitraum wird in der Suizidforschung als notwendig zur Überwindung von Krisenphasen gesehen.
  • Kurze Frist bei terminaler Phase: Für Personen in der terminalen Phase, die also nur mehr eine sehr geringe Zeit (z.B. wenige Wochen) zu leben haben, gilt eine stark verkürzte Frist von zwei Wochen. Somit steht auch diesen die Möglichkeit zum assistierten Suizid offen.
  • Errichtung der Sterbeverfügung: Nach Ablauf der Frist kann die Sterbeverfügung bei Notar:innen oder Patientenanwält:innen errichtet werden. Diese haben umfangreiche Erfahrung im Umgang mit höchstpersönlichen Angelegenheiten, sind an besonders strenge Verhaltensvorschriften gebunden und genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung. Die Sterbeverfügung wird in einem eigens geschaffenen Register eingetragen.

Wozu berechtigt eine Sterbeverfügung?
Die Sterbeverfügung ermöglicht es sterbewilligen Personen, ein letales Präparat bei einer Apotheke abzuholen und dieses dann – in einem von ihr gewählten, privaten Rahmen – zu sich zu nehmen. Wenn die sterbewillige Person etwa bettlägerig ist, kann auch eine beauftragte Person das Präparat für sie abholen. Diese Person muss in der Sterbeverfügung genannt werden. Ebenso ist eine Zustellung durch die Apotheke möglich.

Wie wird die Freiwilligkeit aller Beteiligten sichergestellt?
Eine Gewissensklausel stellt sicher, dass niemand verpflichtet ist eine Hilfeleistung anzubieten oder durchzuführen oder sich an der Errichtung der Sterbeverfügung zu beteiligen. Umgekehrt darf niemand benachteiligt werden, der dies tut.

Sind Apotheker:innen verpflichtet, das Präparat abzugeben?
Niemand ist verpflichtet, eine Hilfeleistung zu erbringen und niemand darf deshalb benachteiligt werden. Dies gilt auch für Apotheker:innen. Die Abgabe des Präparats ist daher immer freiwillig. Umgekehrt ist sichergestellt, dass auch niemand wegen der Abgabe des Präparats benachteiligt wird. Insgesamt gilt ein Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot. Alle Hilfsmaßnahmen sind freiwillig.

Gibt es eine Art Register, in dem die Sterbeverfügungen aufgezeichnet
werden?

Ja. Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit hat das Gesundheitsressort ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme von bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu führen. Sämtliche angeführten Handlungsabläufe sind in diesem Register gespeichert. Die Zugriffe werden durchgängig protokolliert und mittels jährlich stattfindendem externen Audit überprüft. Das Register unterliegt den aktuell höchsten technischen Sicherheitsstandards. Sämtliche Daten sind verschlüsselt abgespeichert.

Wie lange ist eine errichtete Sterbeverfügung wirksam? Was kann
unternommen werden, wenn ihre Wirksamkeit abläuft?

Die Sterbeverfügung ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab ihrer Errichtung wirksam. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen erneuert werden, wodurch sich ihre Wirksamkeit verlängert.

Wie funktioniert eine Erneuerung?
Die Erneuerung kann innerhalb von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung in einem vereinfachten Prozess erfolgen:

  • Ärztliche Bestätigung der Krankheit, der Entscheidungsfähigkeit und des freien und selbstbestimmten Entschlusses.
  • Errichtung der Erneuerung: Diese kann ab 1. Februar 2027 direkt vor der:dem die Bestätigung ausstellenden Ärzt:in (sofern diese:r bereit dazu ist), andernfalls vor Notar:innen oder Patientenanwält:innen erfolgen. Die Erneuerung der Sterbeverfügung wird ebenfalls in das Sterbeverfügungsregister eingetragen.

Strafrechtliche Begleitmaßnahmen
Was ist nach wie vor verboten bzw. strafbar?
Das Sterbeverfügungsgesetz legt auch ein Werbeverbot und ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile fest. So darf weder mit einer Hilfeleistung zur Selbsttötung geworben werden noch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt werden. Die Hilfeleistung bleibt als "Mitwirkung an der Selbsttötung" gemäß

§ 78 Strafgesetzbuch (StGB) aus vier Gründen strafbar:

  1. bei Minderjährigen,
  2. aus verwerflichen Beweggründen (z.B. Habgier),
  3. bei Personen, die nicht an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden,
  4. wenn keine ärztliche Aufklärung erfolgt ist (Schutz des freien und selbstbestimmten Willens).

Sterbeverfügungsrecht - Praxisfragen
Forum „Autonomie am Lebensende“
Die Funktionsweise des Sterbeverfügungsgesetzes wird vom Bundesministerium für Justiz laufend beobachtet. Die Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz ist vertreten in der Arbeitsgruppe Recht des Forums „Autonomie am Lebensende“ unter dem Vorsitz von Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner. Im vom Institut für Ethik und Recht in der Medizin (IERM) ins Leben gerufenen Forum „Autonomie am Lebensende“ besteht ein reger Austausch von Expert:innen aus den Bereichen Medizin, Rechtswissenschaft, Ethik, berufliche Interessensvertretungen, Krankenanstalten, sowie Pflege- und Sozialeinrichtungen.

FAQs zum Sterbeverfügungsgesetz
Die Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz hat rechtliche Fragestellungen rund um das Thema Sterbeverfügungsgesetz gesammelt.
Die Antworten sind als „FAQs“ am Ende dieses Beitrags abrufbar.

Downloads:
FAQs zum Sterbeverfügungsgesetz

Links:
Institut für Ethik und Recht in der Medizin (univie.ac.at)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz – Sterbeverfügung – Leitfaden für die Praxis