Die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO)
Mit 18. Juni 2011 trat die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO) in Wirksamkeit. Ihre Vorschriften sind ab diesem Tag zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemark) anzuwenden. Für Dänemark gelten die Regeln über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, nicht aber über die internationale Zusammenarbeit.
Für eine Antragstellung nach der EuUVO stehen im Europäischen Justizportal folgende Antragsformulare zur Verfügung:
Anhang V: Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen (Artikel 53 EuUVO)
Es können „Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Artikel 53 EuUVO“ an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde gerichtet werden, wenn kein Antrag nach Artikel 56 EuUVO anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 56 EuUVO oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll (zB Aufenthaltsermittlung einer unterhaltspflichtigen oder -berechtigten Person in einem anderen Mitliedstaat).
Anhang VI: Antrag auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a-b, Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a EuUVO)
Eine berechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann einen Antrag auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b oder Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a EuUVO stellen. Der:die Antragsteller:in hat den Anhang VI auszufüllen, die erforderlichen Dokumente und notwendigen Übersetzungen beizufügen und dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde vorzulegen.
Anhang VII: Antrag auf Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c-f, Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b-c EuUVO)
Mit Anhang VII EuUVO kann eine Unterhaltsentscheidung erwirkt oder die Änderung einer bestehenden Entscheidung beantragt werden. Sofern die Änderung einer Entscheidung beantragt wird, ist eine Kopie dieser Entscheidungen beizulegen. Der Antrag ist dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde zu übermitteln.
Alle Formulare können auch online im Europäischen Justizportal ausgefüllt werden. Die Anhänge sind in der Amtssprache des ersuchten Staates zu übermitteln. Die Formulare können in Deutsch ausgefüllt und anschließend in andere Sprachen konvertiert werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die eingegebenen Angaben nicht automatisch mitübersetzt werden.
Nähere Details zur Antragstellung, den nötigen Beilagen sowie zu den verwendbaren Formularen finden Sie auf JustizOnline.