Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ)
Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten, um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu erleichtern. Das Übereinkommen ist vor allem im Hinblick auf Nicht-EU-Staaten von Bedeutung, da die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO) für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorrangig ist. Auf der Internetseite der Haager Konferenz (HCCH) ist der aktuelle Stand der Vertragsstaaten zu finden.
Statustabelle der Vertragsstaaten:
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=131
Behörden nach dem HUÜ:
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/authorities1/?cid=131
Nach dem HUÜ stehen folgende Anträge zur Verfügung:
Ersuchen um Durchführung Besonderer Maßnahmen (Artikel 7 HUÜ)
Es können Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j HUÜ an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde gerichtet werden, wenn kein Antrag nach Artikel 10 HUÜ anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 10 HUÜ oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll (zB Aufenthaltsermittlung einer unterhaltspflichtigen oder -berechtigten Person in einem anderen Mitliedstaat).
Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 30 HUÜ)
Eine berechtigte bzw. verpflichtete Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann einen Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a HUÜ bzw nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a HUÜ stellen. Soll eine Unterhaltsvereinbarung anerkannt oder anerkannt und vollstreckt werden, ist Artikel 30 HUÜ zu beachten.
Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b HUÜ)
Mit diesem Antrag wird der ersuchte Staat aufgefordert, seine eigene Entscheidung oder eine Entscheidung, die er bereits anerkannt hat, zu vollstrecken sowie Unterstützung bei der Überweisung von Zahlungen an eine berechtigte Person zu gewähren. Der Unterschied zwischen diesem Antrag und dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung ist, dass die zu vollstreckende Entscheidung in dem Staat ergangen ist oder bereits anerkannt worden ist, der sie vollstrecken soll (ersuchter Staat). Daher ist keine Anerkennung der Entscheidung erforderlich, bevor die Vollstreckung erfolgen kann.
Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung einschließlich, bei Bedarf, der Feststellung der Abstammung (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c-d HUÜ)
Dieser Antrag wird verwendet, um eine Entscheidung zu erwirken, mit der der Unterhalt festgesetzt wird. Der Antragsteller ersucht das Bundesministerium für Justiz, einen Antrag an die Zentrale Behörde des Staates zu richten, in dem die verpflichtete Person ihren Aufenthalt hat, damit die Entscheidung ergeht, erforderlichenfalls einschließlich einer Feststellung der Abstammung.
Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e- f, Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b-c HUÜ)
Dieser Antrag wird verwendet, um eine bestehende Unterhaltsentscheidung zu ändern. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Kopie dieser Entscheidung beigelegt wird. Der Antrag ist dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde vorzulegen.
Nähere Details zur Antragstellung, den nötigen Beilagen sowie verwendbaren Formularen finden Sie auf JustizOnline.