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Weiterverwendung von Informationen Information nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz

Unter Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke zu verstehen, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. 

Anträge auf Weiterverwendung nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) können Sie schriftlich an das Bundesministerium für Justiz, Abt. III 3, Museumstraße 7, 1070 Wien oder an den E-Mail-Postkasten IWG-Antrag@bmj.gv.at richten. Sie werden gebeten, in Ihrem Antrag anzugeben, welche veröffentlichten Dokumente die Lizenz umfassen soll, und den Inhalt, Umfang und die Art und Weise der beabsichtigten Weiterverwendung zu beschreiben.

Sie erhalten innerhalb von vier Wochen Antwort, ob und zu welchen Bedingungen und Entgelten die gewünschten Dokumente in Lizenz gegeben werden können. Eine Lizenz wird nur für Weiterverwendungsprodukte erteilt, die nicht geeignet sind, dem Ansehen der Justiz zu schaden.

In Ansehung personenbezogener Daten aus dem Firmenbuch ist nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlaubt (§ 34 Abs 2 FBG).

Gemäß § 1 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken; daher findet § 7 Abs 2 Z 2 IWG in diesen Fällen Anwendung.

Auf das Grundbuch finden die Ausnahmebestimmungen der § 2 Abs 2 bzw. § 3 Abs 1 Z 3 und 3a IWG Anwendung; es fällt daher nicht in den Geltungsbereich des IWG und kann nicht in Lizenz gegeben werden. Gemäß § 2 Abs 3 IWG werden überdies die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch das IWG nicht berührt.

Die Lizenzbedingungen für das Firmenbuch und die Anwendungen der Ediktsdatei sind in die nachstehend aufrufbaren Vereinbarungsmuster eingearbeitet.

Weiters finden sich im Anschluss auch die Beschreibungen der Lizenzprodukte des Firmenbuchs und deren Kalkulation sowie die Schnittstellenbeschreibungen für das Firmenbuch und die Produkte der Ediktsdatei.

Downloads - Firmenbuch
Vereinbarung gemäß § 5 Abs 3 Z 3 iVm § 8 IWG (PDF, 192 KB) (Stand: 22.05.2020)
Lizenzprodukte Beschreibung (PDF, 456 KB) (Stand: 24.02.2020)
Lizenzprodukte Kalkulation (PDF, 207 KB) (Stand: 01.09.2018)
Webservice - Schnittstelle (ZIP, 329 KB) (Stand: 25.10.2022)

Downloads - Ediktsdatei
Vereinbarung gemäß § 5 Abs 3 Z 3 iVm § 8 IWG (PDF, 270 KB) (Stand: 22.05.2020)

Website
Ediktsdatei - Schnittstellenbeschreibung