Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weiterverwendung von Informationen Information nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz

Unter Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke zu verstehen, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. 

Anträge auf Weiterverwendung nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) können Sie schriftlich an das Bundesministerium für Justiz, Abt. III 3, Museumstraße 7, 1070 Wien oder an den E-Mail-Postkasten IWG-Antrag@bmj.gv.at richten. Sie werden gebeten, in Ihrem Antrag anzugeben, welche veröffentlichten Dokumente die Lizenz umfassen soll, und den Inhalt, Umfang und die Art und Weise der beabsichtigten Weiterverwendung zu beschreiben. Anträge auf Weiterverwendung zu Informationen, die via JustizOnline zugänglich gemacht werden, sind nach Authentifizierung mit ID Austria auf justizonline.gv.at einzubringen.

Sie erhalten innerhalb von vier Wochen Antwort, ob und zu welchen Bedingungen und Entgelten die gewünschten Dokumente in Lizenz gegeben werden können. Eine Lizenz wird nur für Weiterverwendungsprodukte erteilt, die nicht geeignet sind, dem Ansehen der Justiz zu schaden.

In Ansehung personenbezogener Daten aus dem Firmenbuch ist nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlaubt (§ 34 Abs 2 FBG).

Gemäß § 1 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken; daher findet § 7 Abs 2 Z 2 IWG in diesen Fällen Anwendung.

Auf das Grundbuch finden die Ausnahmebestimmungen der § 2 Abs 2 bzw. § 3 Abs 1 Z 5 lit c, d und Z 7  IWG Anwendung; es fällt daher nicht in den Geltungsbereich des IWG und kann nicht in Lizenz gegeben werden. Gemäß § 2 Abs 3 IWG werden überdies die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch das IWG nicht berührt.

Die Nutzungsbedingungen für das Firmenbuch, die Anwendungen der Ediktsdatei und JustizOnline sind in die nachstehend aufrufbaren Dokumenten eingearbeitet.

Weiters finden sich im Anschluss auch die Beschreibungen der Lizenzprodukte des Firmenbuchs und deren Kalkulation sowie die Schnittstellenbeschreibungen für das Firmenbuch,  Produkte der Ediktsdatei und JustizOnline.

Downloads - Firmenbuch
Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG (PDF, 192 KB) (PDF, 190 KB) (Stand: 10.07.2024)
Lizenzprodukte Beschreibung (PDF, 462 KB) (Stand: 10.07.2024)
Webservice - Schnittstelle (ZIP, 330 KB) (Stand: 26.03.2024)

Downloads - Ediktsdatei
Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG (PDF, 270 KB) (PDF, 269 KB) (Stand: 03.05.2024)
Ediktsdatei - Schnittstellenbeschreibung (Stand: 09.02.2021)

Downloads - JustizOnline
Nutzungsbedingungen JustizOnline (Stand: 06.09.2023) 
Schnittstellenbeschreibung JustizOnline (ZIP, 18 KB) (Stand: 06.09.2023)