Weiterverwendung von Informationen Information nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz
Das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (kurz: IWG) regelt die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen durch Dritte für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Informationen genutzt, bereitgestellt und gegebenenfalls lizenziert werden können.
Von der Informationsweiterverwendung zu unterscheiden ist das ähnlich klingende Informationsfreiheitsgesetz, welches ein Recht auf Auskunft festlegt.
Eine Weiterverwendung liegt vor, wenn Dokumente für einen anderen Zweck genutzt werden als den, für den sie im Rahmen des öffentlichen Auftrags ursprünglich erstellt wurden.
Eine Lizenz wird nur für Weiterverwendungsprodukte und unter Bedingungen erteilt, die nicht geeignet sind, dem Ansehen der Justiz zu schaden. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) bleiben gemäß § 2 Abs. 3 IWG unberührt. Das Grundbuch fällt aufgrund der Ausnahmebestimmungen gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie Z 7 IWG nicht in den Anwendungsbereich des IWG und kann daher nicht in Lizenz vergeben werden.
Zugang zu Informationen
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Weiterverwendung von Informationen der Justiz. Einerseits kann ein Antrag auf Weiterverwendung nach dem IWG an das Bundesministerium für Justiz gestellt werden. Andererseits kann der Bezug bestimmter Informationen über IWG-Schnittstellen via JustizOnline (www.justizonline.gv.at) online beantragt werden.
Eine Übersicht über alle verfügbaren Schnittstellen finden Sie auf IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz - Ediktsdatei und Listen. Eine Liste der über JustizOnline zugänglichen kostenfreien Schnittstellen finden Sie auch auf Informationen zur Informationsweiterverwendung.
Antrag auf Weiterverwendung
Anträge auf Weiterverwendung von nicht auf JustizOnline angebotenen Informationen sind schriftlich an das Bundesministerium für Justiz, Abteilung III 3, Museumstraße 7, 1070 Wien, oder per E-Mail an IWG-Antrag@bmj.gv.at zu richten. Im Interesse einer schnellen Abwicklung stehen dafür am Ende dieser Seite Formulare für die Lizenzvereinbarungen zur Verfügung, denen auch die Nutzungsbedingungen entnommen werden können. Sie werden gebeten, in Ihrem Antrag anzugeben, welche veröffentlichten Dokumente die Lizenz umfassen soll, sowie den Inhalt, Umfang und die Art und Weise der beabsichtigten Weiterverwendung zu beschreiben. Weiters ist es gegebenenfalls erforderlich, vor der Antragstellung zur Bezahlung des Entgelts eine der Verrechnungsstellen zu beauftragen und diese im Antrag anzugeben. Bitte geben Sie auch den gewünschten Vertragsbeginn mit dem jeweiligen Monatserstem an.
Innerhalb von vier Wochen erfolgt eine Mitteilung, ob und zu welchen Bedingungen sowie Entgelten die gewünschten Dokumente in Lizenz vergeben werden können.
JustizOnline
JustizOnline ist die Informations- und Serviceplattform der Justiz. Über diese Plattform können ausgewählte Informationen mittels IWG-Schnittstellen beantragt und nach Genehmigung abgefragt werden (im Detail siehe Informationen zur Informationsweiterverwendung).
Seit Jänner 2025 stehen beispielsweise hochwertige Datensätze des Firmenbuchs (High Value Datasets - HVDs) kostenlos zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Unternehmensdaten gemäß Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022. Diese umfassen insbesondere
- Name des Unternehmens (vollständige Fassung, alternative Namen, soweit zutreffend)
- Status des Unternehmens (z. B. geschlossen, aus dem Register gelöscht, abgewickelt, aufgelöst – mit Datum dieser Vorgänge, wirtschaftlich aktiv oder nicht aktiv nach nationalem Recht)
- Datum der Eintragung
- Eingetragener Geschäftssitz
- Rechtsform
- Eintragungsnummer
- Mitgliedstaat der Eintragung
- Tätigkeiten, die den Unternehmenszweck darstellen, z. B. NACE-Code
Buchführungsunterlagen, die Folgendes enthalten:
- Jahresabschlüsse einschließlich Angaben zu Beteiligungen, Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie deren Sitz und Kapitalanteil, Prüfungsberichte
- Nichtfinanzielle Erklärungen, Lageberichte sowie sonstige Erklärungen oder Berichte
- Jahresfinanzberichte
Darüber hinaus werden die vertretungsbefugten Organe aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1151, umgesetzt durch das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022, kostenlos bereitgestellt.
Die Insolvenzdatei ist über JustizOnline derzeit noch nicht verfügbar.
Der Download von Informationen über JustizOnline erfolgt nach Authentifizierung mit ID Austria oder eID anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie nach Akzeptanz der Nutzungsbedingungen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an justizonline-iwg@brz.gv.at .
Entgelte, Beschreibungen und Mustervereinbarungen
Gemäß § 1 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz sind Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie Registern und IT-Anwendungen grundsätzlich so zu bemessen, dass sie zumindest die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Anteil an Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken. In diesem Zusammenhang findet § 8 Abs. 6 IWG Anwendung, sofern keine Ausnahme vorgesehen ist.
Downloads - Firmenbuch
Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG (PDF, 192 KB) (PDF, 190 KB) (Stand: 10.07.2024)
Lizenzprodukte Beschreibung (PDF, 462 KB) (Stand: 10.07.2024)
Webservice - Schnittstelle (ZIP, 330 KB) (Stand: 26.03.2024)
Downloads - Ediktsdatei
Vereinbarung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 iVm § 10 IWG (PDF, 270 KB) (PDF, 269 KB) (Stand: 03.05.2024)
Ediktsdatei - Schnittstellenbeschreibung (Stand: 09.02.2021)
Downloads - JustizOnline
Nutzungsbedingungen JustizOnline (Stand: 06.09.2023)
Schnittstellenbeschreibung JustizOnline (ZIP, 18 KB) (Stand: 06.09.2023)