New Yorker Unterhaltsübereinkommen 1956 (NYÜ)
Das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland („New Yorker Unterhaltsübereinkommen“ BGBl. Nr. 316/1969) bildet zusammen mit dem Durchführungsgesetz (BGBl. Nr. 317/1969 idF BGBl. Nr. 377/1986) die Grundlage für eine Antragstellung auf Einbringlichmachung von Unterhalt in einer Reihe von Staaten.
Nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen stehen folgende Anträge zur Verfügung:
Durchführung besonderer Maßnahmen (= verkürzter Antrag)
Es können Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen mithilfe des Formulars „Verkürzter Antrag nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen“ an das Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an die ausländische Zentrale Behörde gerichtet werden. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll (zB Aufenthaltsermittlung einer unterhaltspflichtigen oder -berechtigten Person in einem anderen Mitliedstaat).
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Nach dem Übereinkommen ist sowohl ein Antrag auf Schaffung eines Unterhaltstitels als auch auf Vollstreckung eines bereits bestehenden Unterhaltstitels möglich. Es ist nicht auf den Unterhalt minderjähriger Kinder beschränkt. Auch volljährige Personen können sich zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche des Übereinkommens bedienen. Das Übereinkommen schafft jedoch keine zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten und regelt auch nicht das internationale Privatrecht, also das anzuwendende Recht. Ein ausländischer Unterhaltstitel kann daher in Österreich nur dann für vollstreckbar erklärt und vollstreckt werden, wenn ein (anderer) bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag oder eine EU-Verordnung dies vorsieht (§§ 403 ff EO); siehe auch die elektronische Länderübersicht zum Rechtshilfeerlasses in Zivilsachen 2020 (RHE Ziv 2020, eJABl Nr. 80/2020)
Umgekehrt kann auch ein österreichischer Titel in einem anderen Staat nur für vollstreckbar erklärt bzw vollstreckt werden, wenn die Voraussetzungen des entsprechenden (vollstreckungsrechtlichen) Staatsvertrags bzw der EU-Verordnung erfüllt sind, wobei darauf zu achten ist, dass abhängig vom Zeitpunkt der Schaffung des Unterhaltstitels verschiedene vollstreckungsrechtliche Instrumente zur Anwendung gelangen können.
Nähere Details zur Antragstellung, den nötigen Beilagen sowie verwendbaren Formularen finden Sie auf JustizOnline.