Unterhaltsvorschuss: Gesicherter Unterhalt für Kinder
Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht nach, sichert diesen die Justiz.
Zahlt ein:e Unterhaltsverpflichtete:r den Kindesunterhalt nicht, sorgt der Staat dafür, dass dem Kind das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht: Die Justiz gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss. Damit werden dem Kind die Mühen der Betreibung und das Risiko der Erfolglosigkeit der Betreibung abgenommen. Der Staat fordert die Beträge dann von der bzw. dem Unterhaltsschuldner:in zurück.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder,
- die über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel verfügen (z.B. Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch ergibt),
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- Aufgrund von Abkommen mit der Europäischen Union haben unter bestimmten Umständen auch Minderjährige mit einer Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Türkei oder eines der Maghreb-Staaten (Marokko, Algerien, Tunesien) Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Bei den zuletzt genannten Staaten Türkei sowie der Maghreb-Region muss dafür wenigstens ein Elternteil oder das Kind selbst zumindest in einem Zweig der österreichischen Sozialversicherung integriert sein. Die (oder unter bestimmten Voraussetzungen deren Eltern) österreichische Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen, staatenlos oder anerkannte Geflüchtete sind, und
- die keinen gemeinsamen Haushalt mit der bzw. dem Unterhaltsschuldner:in haben.
Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (Präsident:in des Oberlandesgerichts) jeweils am Ersten eines Monats im Voraus ausbezahlt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Man unterscheidet Titelvorschüsse, die während des Exekutionsverfahrens oder wegen Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels gewährt werden, und Richtsatzvorschüsse, die keinen Unterhaltstitel voraussetzen. Letztere werden – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in Fällen der Aussichtslosigkeit der Titelschaffung oder -erhöhung (z.B. wegen unbekannten Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen), dessen Haft oder während des Abstammungsverfahrens gewährt.
Während Titelvorschüsse die Titelhöhe bis zu einem Höchstbetrag erreichen können, sind für die Höhe von Richtsatzvorschüssen grundsätzlich Richtsätze maßgeblich, die aber nicht als feste Sätze, sondern als Obergrenzen anzusehen sind.
Mit 1. Jänner 2026 erhöhen sich die Höchstbeträge und die Richtsatzbeträge für die Unterhaltsbevorschussung:
Der Höchstbetrag beträgt EUR 855,16 (bislang EUR 832,68).
Die Richtsatzbeträge erhöhen sich wie folgt:
- Kinder bis zum 6. Lebensjahr: EUR 300 (statt bislang EUR 292)
- Kinder bis zum 14. Lebensjahr: EUR 428 (statt bislang EUR 417)
- Kinder ab dem 14. Lebensjahr: EUR 556 (statt bislang EUR 542)
Hereinbringung von Unterhaltvorschüssen
Die Steuerzahlenden werden durch die Vorschüsse nicht voll belastet. Die Vorschüsse werden durch die Kinder- und Jugendhilfeträger und durch die der Justiz von den Unterhaltsschuldner:innen wieder zurückgefordert. Eine Verjährung ist ausgeschlossen. Der Einbringungserfolg liegt derzeit bei circa 65 Prozent.
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