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Grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung

Das Verfahren zur Durchsetzung von Unterhalt im Ausland auf einen Blick

Auch wenn es zum Thema Auslandsunterhalt verschiedene Rechtsquellen gibt, so sind die grundlegenden Fragen doch stets vergleichbar:

  • Welcher Staat ist zuständig, den Unterhalt zu regeln und einen Titel (Beschluss oder Urteil) zu schaffen (Titelschaffung)?
  • Welches Recht ist anzuwenden, wenn der:die unterhaltsverpflichtete ihren:seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat als der:die Unterhaltsberechtigte?
  • Kann eine Entscheidung, mit der Unterhalt zugesprochen wurde, in einem anderen Staat (also eine österreichische Entscheidung im Ausland oder eine ausländische Entscheidung im Inland) vollstreckt werden (Titeldurchsetzung)?
  • Auf welchem Weg kann die Schaffung oder Durchsetzung eines Unterhaltstitels geschehen (bei wem sind Anträge einzubringen)? Wann kann für das Verfahren Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) gewährt werden?

Rechtsgrundlagen: Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU (auch Dänemark) gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EuUVO). Mit jenen Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ) ratifiziert haben (zB Beispiel Bosnien-Herzegowina, Serbien, Türkei, USA oder das Vereinigte Königreich), ist ebendieses Übereinkommen anzuwenden. Mit anderen Staaten kann sich die Zusammenarbeit aus dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen (NYÜ, zB Schweiz) oder der Gegenseitigkeitsverordnung (nach dem Auslandsunterhaltsgesetz 2014, zB Kanada) ergeben. Vorschriften, die die europäischen und internationalen Rechtsquellen an das österreichische Verfahrensrecht anpassen, enthalten das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 und das Außerstreitgesetz.

Hier eine Übersicht über die Anwendbarkeit der verschiedenen Rechtsgrundlagen je nach Staaten (Stand Mai 2025):

EuUVO HUÜ GegenseitisgkeitsVO NYÜ sonstige

Belgien, Bulgarien, 
Dänemark (kraft völkerrechtlicher Vereinbarung),
Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich,
Griechenland,
Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland, Schottland - für bis zum 01.01.2021 eingeleitete Verfahren),
Zypern

Dänemark, hat sich an die Kooperations-Mechanismen der EuUVO gebunden erklärt (Antragstellung nach der EuUVO)

Albanien, Aserbaidschan,
Belarus, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien,
Ecuador, Georgien, Guyana, Honduras,
Kanada: (British Columbia, Manitoba, Ontario), Kap Verde, Kasachstan, Kirgisistan,
Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Serbien,
Türkei, Ukraine, USA, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland, Schottland - für nach dem 01.01.2021 eingeleitete Verfahren)

Australien
Kanada: (Nova Scotia und Saskatchewan, New Brunswik, Newfoundland, Yukon, Alberta, Northwest Territories, Prince Edwards Islands, Nunavut)

Algerien, Argentinien,
Australien, Barbados,
Burkina Faso, Chile, China (Taiwan),
Dänemark, Großbritannien (Jersey, Isle of Man),
Guatemala, Haiti, Israel,
Kolumbien, Liberien,
Marokko, Mazedonien,
Mexiko, Monaco, Niederlande (Antillen), Niger, Pakistan,
Schweiz, Seychellen, Sri Lanka, Surinam, Tunesien, Uruguay, Vatikanstadt,
Zentralafrikanische Republik

allenfalls bilaterale Abkommen oder nationales Anerkennungs- und Vollstreckungs-recht des anderen Staates

Grundsätze der Verfahren:
Unterhaltsdurchsetzung im Ausland („Outgoing“):
Grundsätzlich kann man den Anspruch im anderen Staat verfolgen und durchsetzen, so wie es in diesem Staat vorgesehen ist. Das ist aber mitunter kompliziert, weshalb die Unterhaltsdurchsetzung im Ausland erleichtert wird.

Sie können Ihren Antrag, wenn er sich an eine ausländische Stelle richtet, beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts einbringen, das ihn an die österreichische Zentrale Behörde weiterleitet. Die österreichische Zentrale Behörde ist das BMJ, Abt. I/1, Kompetenzstelle Zentrale Behörde in Kindschafts- und Erwachsenenschutzsachen (team.z@bmj.gv.at). Das BMJ prüft die Vollständigkeit des Antrags und der Beilagen und leitet ihn dann an die Zentrale Behörde des Staates weiter, in dem der Titel geschaffen oder durchgesetzt werden soll. Die ersuchte ausländische Zentrale Behörde muss dafür sorgen, dass die Sache an das zuständige Gericht, die zuständige Behörde oder die:den zuständige:n Gerichtsvollzieher:in kommt und dort entsprechend behandelt wird. In vielen Fällen wird dazu auch eine Vertretung bestellt, die den:die Unterhaltsberechtigte:n unentgeltlich vertritt (zB Verfahrenshelfer:innen). Zur Beschleunigung können in angemessenen Abständen Berichte eingeholt werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, einen Unterhaltstitel zu erwirken und/oder Zahlungen auf den Unterhalt zu erhalten.

Unterhaltsdurchsetzung aus dem Ausland im Inland („Incoming“):
Umgekehrt kann aus dem Ausland ein Antrag von der dortigen Zentralen Behörde an das BMJ gelangen. Nach erfolgter Prüfung wird der Antrag an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet, wo in der Regel Verfahrenshilfe gewährt wird. Die Rechtsanwaltskammer bestellt dann eine:n Rechtsanwältin:Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe. Diese Vertretung sorgt dann für die Durchführung des Verfahrens.

Häufigste Fälle in der Praxis sind Verfahren zur Vollstreckung eines ausländischen Titels in Österreich. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Unterhaltstitel in Österreich vollstreckbar ist (in den Fällen des HUÜ und der EuUVO ist das weitgehend unproblematisch). Falls der Titel nicht vollstreckbar ist, so muss in Österreich ein neuer Titel geschaffen und dann durchgesetzt werden.

Weiterführend:
Nähere Details zu den einzelnen Rechtsquellen, den nötigen Beilagen und Übersetzungen sowie verwendbaren Formularen finden Sie auf JustizOnline.