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Digital Services Act

Neue Regeln für Online-Vermittlungsdienste

Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 der Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, kurz „DSA“)  wurde am 27.10.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung trat mit 16. November 2022 in Kraft und wird mit 17. Februar 2024 in der gesamten Union unmittelbar anwendbar sein.

Der DSA sieht abgestufte Verhaltenspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten vor. Als Vermittlungsdienst werden online erbrachte Dienstleistungen angesehen, mit deren Hilfe Informationen über das Internet ausgetauscht werden können. Solche Vermittlungsdienste können etwa Access-Provider sein, die den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, oder Hosting-Provider, die von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag  speichern. Eine besondere Kategorie von Hostingdiensteanbietern sind Online-Plattformen, die solche von Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen (also: im Internet gepostete Informationen) andern zur Verfügung stellen.

Einige Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, z.B. die Benennung einer zentralen Kontaktstelle, und Transparenzberichtspflichten. Manche zusätzliche Regelungen gelten für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen, z.B. Melde- und Abhilfeverfahren. Wieder andere Bestimmungen gelten für Anbieter von Online-Plattformen (z.B. internes Beschwerdemanagementsystem, außergerichtliche Streitbeilegung, vertrauenswürdige Hinweisgeber, Werbevorschriften, Transparenz der Empfehlungssysteme). Dann gibt es Verpflichtungen für Online-Marktplätze (zB „Know-Your-Business-Costumer“-Regel oder „Compliance-by-Design“-Grundsatz), und schließlich haben Anbieter von sehr großen Online-Plattformen (very large online platforms – VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (very large online search engines – VLOSEs) Prüfpflichten in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken. Die Verpflichtungen für VLOPs und VLOSEs werden direkt von der Europäischen Kommission überwacht und sind bereits am 25. August 2023,  in Kraft getreten.

Als Verordnung wird der "Digital Services Act" in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein und muss daher nicht durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden. Es sind aber verschiedenste Begleitregelungen auf nationaler Ebene erforderlich, insbesondere ist  ein Koordinator für Digitale Dienste (KDD) einzurichten bzw. eine Behörde damit zu betrauen. Als Begleitgesetzgebung dient das „DSA-Begleitgesetz“, welches die Implementierung des "Digital Services Act" in Österreich sicherstellen soll. Mit dem DSA-Begleitgesetz wird ein Koordinator für Digitale Dienste eingerichtet (KommAustria), der die Einhaltung des DSA für Vermittlungsdienste mit Sitz in Österreich überwacht. Da der "Digital Services Act" eine Behördenkooperation zur Überwachung von grenzüberschreitenden Online-Diensten vorsieht, wird im DSA-Begleitgesetz geregelt, welche Behörden und Gerichte in Österreich an der Überwachung und Regulierung solcher Online-Dienste beteiligt sind. 

Dieses Gesetz sieht auch Verbesserung bei der Bekämpfung von „Hass im Netz vor“: Das gerichtliche Verfahren zur Löschung von „Hasspostings“ soll bei Fällen, wo die Plattform den Sitz nicht in Österreich hat, erleichtert werden. Außerdem wird durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für immateriellen Schadenersatz bei Ehrenbeleidigungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz ein weiterer Meilenstein bei der Bekämpfung von Hass im Netz mit zivilrechtlichen Mitteln erreicht.

Das DSA-Begleitgesetz wird Großteils mit 17.2.2024 in Kraft treten. Einige wenige Bestimmungen sind bereits mit Anfang des Jahres in Kraft getreten.

 

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