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Pflichtteilsrecht

Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Durch die Reform sind nun nur noch die Nachkommen und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die bzw. der eingetragene Partner:in pflichtteilsberechtigt, aber nicht mehr die Eltern oder andere Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern).

Deckung, Fälligkeit und Stundung des Pflichtteils

Ist der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten der:des Verstorbenen ausreichend gedeckt, so steht der:dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch zu. Dessen Erfüllung kann nicht sofort mit dem Tod der:des Verstorbenen, sondern ein Jahr danach gefordert werden. Der Pflichtteil kann auf Anordnung der:des Verstorbenen oder auf Verlangen der belasteten Erbin bzw. des belasteten Erben für die Dauer von fünf (ausnahmsweise zehn) Jahren gestundet werden.

Die Regelungen zur Stundung des Pflichtteils sollen einen Interessenausgleich zwischen Pflichtteilsschuldner:in, das ist die Erbin bzw. der Erbe, und den Pflichtteilsberechtigten herstellen. Die Erbin bzw. der Erbe soll durch die Stundung „Luft bekommen“. Damit soll die Zerschlagung von Vermögenswerten verhindert werden. Auf der anderen Seite sollen Pflichtteilsberechtigte nicht schlechter aussteigen und zumindest die gesetzlichen Zinsen, das sind 4% pro Jahr, bekommen. Liegen die marktüblichen Zinsen darunter, so kann die Erbin bzw. der Erbe selbstverständlich auch über Kreditfinanzierung den Pflichtteil sofort auszahlen (und sich so eine höhere Zinsenbelastung ersparen). Durch die Anknüpfung an die gesetzlichen Zinsen kann sichergestellt werden, dass die Zerschlagung von Vermögenswerten wegen der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen auch in Zeiten höheren Zinsniveaus (wo Kredite teurer sind) nicht mehr nötig ist.

Die neu eingeführte Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, erleichtert auch die Unternehmensnachfolge und sichert den Erhalt von Unternehmen. Die Stundung des Pflichtteils kann vom Gericht ausgesprochen werden, wenn die Stundung nicht letztwillig angeordnet ist. Das Gericht kann den Pflichtteil insbesondere stunden, wenn die Erbin bzw. der Erbe ein Unternehmen, das ihre:seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste oder allgemein der Fortbestand eines Unternehmens durch die Leistung des Pflichtteils erheblich gefährdet wäre.

Enterbungsgründe

Die Enterbungsgründe wurden maßvoll erweitert und damit die Privatautonomie der:des letztwillig Verfügenden gestärkt. So sind nun (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige erfasst. Darüber hinaus bilden grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und das Zufügen schweren seelischen Leids einen Enterbungsgrund.

Nach bisherigem Recht kann ein Kind enterbt werden, wenn es eine „gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.“ Diese Bestimmung wurde mit Recht kritisiert, weil so mit Hilfe des Erbrechts in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Erbinnen bzw. Erben eingegriffen wird und ihr Leben so gelenkt werden kann. Nach heutigem Verständnis ist es einerseits schwer auszumachen, was eine derartige Lebensart überhaupt bedeutet. Andererseits wird diese Einflussnahme nicht mehr als zeitgemäß betrachtet.

Der Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ entfällt daher durch die Erbrechtsreform.

Pflichtteilsminderung

Die Möglichkeiten, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, wurden erweitert. Bislang konnte der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden, wenn kein Kontakt zwischen der:dem Erblasser:in und der:dem Pflichtteilsberechtigten bestanden hat. Nunmehr genügt schon fehlender Kontakt, wie er in der Familie zwischen Angehörigen gewöhnlich besteht, über einen längeren Zeitraum (zumindest 20 Jahre).