Akteneinsicht zu wissenschaftlichen Zwecken
Die Bewilligung einer Einsichtnahme in Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften kann im Strafverfahren gemäß § 77 Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) und im Zivilverfahren gemäß § 219 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich sowohl durch die Leiter:innen der jeweiligen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften als auch durch das Bundesministerium für Justiz (BMJ) erfolgen.
Die genauen gesetzlichen Voraussetzungen dafür finden Sie zusammengefasst in folgendem Informationsblatt:
Informationsblatt Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke (PDF, 233 KB)