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Informationsfreiheit

Das mit 1. September 2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stärkt das Recht des Einzelnen auf Transparenz und Zugang zu staatlichen Informationen. Eine Information ist jede Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar ist.

Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht wichtige Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv im Informationsregister (www.data.gv.at).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu Informationen
(Informationsantrag) zu stellen. Dieser kann gewährt werden, wenn keine gesetzlichen Geheimhaltungsgründe (z. B. Datenschutz) und Ausnahmen bestehen.

Informationsanträge

An das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz können mündlich (z.B. telefonisch), schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das hierfür vorgesehene Webformular (Informationsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz) eingebracht werden.

Informationsanträge, die sich an Gerichte oder Staatsanwaltschaften richten, sind direkt bei den jeweiligen Stellen einzubringen. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter den Rubriken „Gerichte“, „Staatsanwaltschaften“, „Strafvollzug“ unter justiz.gv.at.

Bitte beachten Sie allgemein, dass über Informationsanträge kein Zugang zu insbesondere folgenden Informationen gewährt werden kann:

  • Inhalt von Gerichtsverfahren oder Ermittlungsakten
  • geheimhaltungsbedürftige Informationen, etwa für die Vorbereitung einer Entscheidung oder wenn Sicherheitsinteressen, die öffentliche Ordnung, internationale Beziehungen oder die Rechte Dritter (z.B. Datenschutz) überwiegen
  • nicht in irgendeiner Form materialisiertes Wissen bzw. Wahrnehmungen
  • bereits proaktiv veröffentlichte Informationen

Bescheidanträge, Beschwerden und sonstige Eingaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz

An das Bundesministerium für Justiz gerichtete Anträge auf Bescheiderlassung, Beschwerden und sonstige Eingaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz können schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das hierfür vorgesehene Webformular (Bescheidanträge, Beschwerden und sonstige Eingaben nach dem Informationsfreiheitsgesetz) eingebracht werden.