Gegenseitigkeitsverordnungen
Das Auslandunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014), BGBl. I Nr. 34/2014 ist seit 1. August 2014 die Grundlage für Gegenseitigkeitserklärungen des Bundesministers für Justiz im Bereich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Bis dahin diente das Auslandunterhaltsgesetz (AUG), BGBl. Nr. 160/1990, als Grundlage.
Das Gegenseitigkeitsregime gilt nur im Verhältnis zu den Staaten, zu denen eine Gegenseitigkeitsverordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, bzw. des Auslandsunterhaltsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 34/2014, ergangen ist.
Aktuell zählen dazu Australien und einige kanadische Provinzen und Territorien, nämlich die Provinzen Nova Scotia (Neuschottland), New Brunswick (Neubraunschweig), Newfoundland (Neufundland), Yukon Territorium, Alberta, Northwest Territories (inkl. Nunavut) und Prince Edward. In den Provinzen British Columbia, Ontario und Manitoba gilt mittlerweile das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ).
Für entsprechende Anträge sind zweisprachige Formblätter zu verwenden.
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