Diversion und Kronzeugenregelung
Eine Diversion bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft „von der Verfolgung zurücktritt“, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Beschuldigte „Verantwortung für den Sachverhalt übernimmt“, eine Bestrafung aber nicht notwendig erscheint.
Bei Erfüllung der Pflichten ist das Verfahren erledigt. Hier kommt es zu keiner Verurteilung und somit keinem Schuldspruch. Im Strafregister scheint keine auf, allerdings wird die Diversion justizintern für zehn Jahre gespeichert. Erbringt man die auferlegten Pflichten nicht vollständig, wird das Strafverfahren fortgesetzt und mit Urteil entschieden. Nach erfolgreicher Diversion wird ein Strafverfahren endgültig eingestellt (§§ 198ff StPO).
Weitere Informationen können hier nachgelesen werden: Diversion
Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft?
Ein Sonderfall der Diversion ist in § 209a StPO normiert: Der Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit eines Kronzeugen mit der Staatsanwaltschaft. Ein:e Kronzeug:in ist eine Person, die eine Straftat begangen hat und freiwillig – bevor gegen sie ermittelt wird – einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Straftat leistet. Kronzeug:innen müssen dabei Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbaren, deren Kenntnis wesentlich dazu beitragen, die umfassende Aufklärung einer Straftat über den eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine beteiligte Person auszuforschen.
Die Staatsanwaltschaft kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Gegenzug das Ermittlungsverfahren unter Vorbehalt späterer Verfolgung einstellen.
Im Verbandsrecht ist es der Verband, der freiwillig sein Wissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenbaren muss. Um für den Verband wirksam Informationen preiszugeben, muss die handelnde Person über ein gewisses Maß an Befugnissen im Unternehmen verfügen, wie es Entscheidungsträger:innen im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG tun. Wenn Entscheidungsträger:innen – wie beispielsweise Geschäftsführer:innen – ihr Wissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden preisgeben, sollte klargestellt werden, ob sie (auch) für den Verband handeln.
Genaueres kann hier nachgelesen werden: Handbuch zur Kronzeuginnen- und Kronzeugenregelung (533 KB).“