Vorteile der Kooperation

Kooperieren Unternehmen mit den Strafverfolgungsbehörden, ergeben sich daraus wesentliche rechtliche Vorteile: Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden kann sich einerseits bei der Beantwortung der Frage, ob gegen einen Verband überhaupt ein Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße eingebracht wird und es zu einer Hauptverhandlung kommt oder bereits das Ermittlungsverfahren auf andere Weise beendet werden kann, als eines von mehreren Kriterien positiv auswirken (§ 18 und 19 VbVG). Andererseits hat bei Verurteilung eines Verbandes die Verbandsgeldbuße geringer auszufallen,  wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 5 (3) Z 3 VbVG).

Weitere Gründe für eine mildere Strafe bzw. Verbandsgeldbuße sind etwa eine Schadensgutmachung, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Schaden vom Unternehmen selbst oder von einer dritten Person gutgemacht worden ist (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) sowie ein ernstliches Bemühen um eine Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB). Bloße Absichtserklärungen, von vornherein aussichtslose Anstrengungen, ein Schadensanerkenntnis oder eine reine Zahlungsvereinbarung genügen allerdings nicht.

Leisten Täter:innen durch frühzeitige Offenlegung und substanzielle Mitwirkung einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung, kann die Staatsanwaltschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Verfolgung gänzlich  absehen bzw. das Ermittlungsverfahren einstellen (§§§ 209a und 209b StPO).

Genaueres kann hier nachgelesen werden: Handbuch zur Kronzeuginnen- und Kronzeugenregelung (533 KB).“