Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Exekutionsordnung geändert werden sollen (Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle – ASRUN)

Die Begutachtungsfrist des Entwurfs endet am 10. November 2026.

1. Die Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), ABl. Nr. L 1069 vom 16. April 2024 S. 1, war bis 7. Mai 2026 in das nationale Recht umzusetzen.

2. Nach langwierigen Abstimmungsarbeiten auf politischer Ebene wird der Ministerialentwurf nun zur allgemeinen Begutachtung versendet.

3. Die Umsetzungsbestimmungen sollen in das bestehende Verfahrensrecht eingebettet werden, weil es sich bei Verfahren, die im „SLAPP-Verdacht“ stehen, grundsätzlich um Verfahren handelt, die nach den „normalen“ zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln sind. Die besonderen Bestimmungen, die nach der Richtlinie zu erlassen sind, treten bloß ergänzend dazu. Einige Bestimmungen können und werden bereits zu einem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, zu dem im Verfahren noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt. Dies trifft etwa auf die Prozesskostensicherheit oder die Möglichkeit, dem Verfahren einen „Unterstützer“ hinzuzuziehen, zu. Andere Bestimmungen hingegen kommen erst dann zur Anwendung, wenn es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt, was als Vorfrage zu beurteilen ist, etwa die besonderen Vorschriften über die Urteilsveröffentlichung und über die Sanktion.

Ein zentraler Punkt in der Umsetzung war die Frage der Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs einer Klage für die Anwendbarkeit der Umsetzungsbestimmungen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz haben darüber berichtet, dass ihnen bekannte Fälle, die sie als SLAPP qualifizieren würden, fast immer auf rein nationalen Sachverhalten basierten. Eine Regelung nur für grenzüberschreitende Sachverhalte würde daher vermutlich von Vornherein zu nahezu „totem Recht“ führen. Sie haben sich daher beinahe einstimmig für eine auch rein innerstaatliche Fälle umfassende Umsetzung ausgesprochen. Neben faktischen Argumenten sprechen auch juristische Argumente für eine Umsetzung unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug. Die Richtlinie verknüpft nämlich teilweise Verfahrensrecht mit materiellem Recht, etwa Schadenersatzansprüche. Eine unterschiedliche Behandlung wäre hier wohl jedenfalls als gleichheitswidrig zu beurteilen.

Die Richtlinie definiert in Art. 4 die Begriffe „öffentliche Beteiligung“, „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ und „missbräuchliche Gerichtsverfahren“, wobei in den jeweiligen Definitionen teilweise wiederum auf die anderen Begriffe zurückgegriffen wird (Zirkeldefinition), zumal die Gesamtheit der im Einzelfall auf SLAPP hinweisenden Faktoren für eine Beurteilung heranzuziehen ist.

Die Einordnung einer Klage als SLAPP-Klage kann jedenfalls nicht an einer taxativen Kriterienliste festgemacht werden, sondern muss unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsbezogener und rechtlich relevanter Elemente im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Nicht eigens umzusetzen in die österreichischen Zivilprozessgesetze ist Art. 8 der Richtlinie (Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen), weil es in Österreich bereits ein strenges Regelungsregime über die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung, aber auch betreffend die Klagszurücknahme gibt (§§ 235 ff ZPO). Hintergrund der europäischen Regelung war die Befürchtung, dass durch eine Klagszurücknahme der Kostenersatzanspruch des Beklagten wegfällt. Entsprechende Regelungen scheint es in anderen Mitgliedstaaten zu geben. Diese Problematik ergibt sich nicht so sehr aus dem verfügenden Teil der Richtlinie, wird aber in EG 34 der Richtlinie explizit angesprochen. In Österreich ist der Kläger im Fall der Klagszurücknahme gemäß § 237 Abs. 2 ZPO verpflichtet, dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen, sodass eine klägerische Taktik – wie in EG 34 geschildert – nicht möglich ist.

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