Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt 2026 (Produkthaftungsgesetz 2026 – PHG 2026)

Die Begutachtungsfrist endet am 12. November 2026.

Mit dem zur Begutachtung versendeten Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt 2026 (Produkthaftungsgesetz 2026 – PHG 2026) wird die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates umgesetzt.

Die Umsetzung erfordert die Aufhebung des geltenden Produkthaftungsgesetzes (PHG) und die Neuerlassung eines Produkthaftungsgesetzes 2026 (PHG 2026).

Das Ziel der Richtlinie sowie ihrer Umsetzung ist es, die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte an technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz, neue Geschäftsmodelle und globale Lieferketten anpassen, den Zugang geschädigter Personen zu Schadenersatz zu erleichtern und mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen.

Dazu wird Software generell in die Produkthaftung einbezogen, indem der Produktbegriff ausdrücklich auch Software nennt; damit sind auch KI-Systeme durch diese Erweiterung des Produktbegriffs erfasst, ausgenommen bleibt aber Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Künftig besteht die Haftung für Produktfehler in bestimmten Fällen zudem auch für Fehler, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bestanden haben. Denn solange der Hersteller in der Lage ist, Updates bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, haftet er auch für Fehler, die nach dem Inverkehrbringen durch Updates oder das Fehlen von sicherheitsrelevanten Updates verursacht werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Kreislaufwirtschaft Produkte vermehrt umgestaltet, beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so verändert werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten. Dann sollen sie wie neue Produkte behandelt werden, und derjenige soll als Hersteller haften, der das Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert hat. Damit die geschädigte Person ihre Ansprüche gegen einen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union geltend machen kann, wird der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure zudem in jenen Fällen erweitert, in denen der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat: Neben dem Importeur haftet dann auch der Bevollmächtigte des Herstellers, in zweiter Linie auch der Fulfilment-Dienstleister; parallel zu der schon derzeit möglichen Haftung des Lieferanten kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung des Anbieters einer Online-Plattform in Betracht. Der ersatzfähige Schaden wird um die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, erweitert; darüber hinaus entfallen die bisherigen Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen. Um die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschädigte Personen zu erleichtern, ist vorgesehen, dass das Gericht unter gewissen Bedingungen – die ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten sollen – auftragen kann, relevante Beweismittel im Verfahren offenzulegen. Zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegliche gesetzliche Vermutung der Fehlerhaftigkeit des Produkts bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem entstandenen Schaden festgelegt. Mit diesen Beweiserleichterungen wird darauf reagiert, dass moderne Produkte, wie vernetzte Geräte und Software, zunehmend komplex ausgestaltet sind, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann. Und schließlich wird die Ausschlussfrist von zehn Jahren auf 25 Jahre verlängert, wenn die Symptome einer Körperverletzung erst mit Verzögerung zutage treten.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 206 KB)
Erläuterungen (PDF, 395 KB)
Digi-Ready-Check (PDF, 167 KB)
Vorblatt und Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 244 KB)