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Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive)

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie modernisiert und verschärft die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, die Unternehmen berichten müssen. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen sind nun verpflichtet, über Nachhaltigkeit zu berichten.

Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt zu beurteilen und um finanzielle Risiken und Chancen zu bewerten, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen ergeben. Schließlich werden die Kosten der Berichterstattung für die Unternehmen mittel- bis langfristig durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen gesenkt.

Die ersten Unternehmen werden die neuen Regeln erstmals im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden müssen, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Die Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind, darunter auch die österreichische Gruppe der Standardsetter, die sich aus Vertretern des BMF, des BMJ und des AFRAC zusammensetzt.

Ein erster Satz von ESRS wurde am 22. Dezember 2023 in Form einer delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Richtlinie verlangt auch eine Prüfung der von den Unternehmen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen und sieht eine digitale Taxonomie zur elektronischen Einreichung der Nachhaltigkeitsinformationen beim Unternehmensregister (in Österreich: Firmenbuch) vor.

Zur Umsetzung hat die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Justiz einen ersten Entwurf eines Bundesgesetzes erarbeitet (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG) und bei einer Sitzung im April 2022 mit den wesentlichen Interessenten diskutiert. Inhaltlich kontrovers gesehen wird vor allem die Frage der Zulassung von sog. „unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen“ (IASPs = Independent Assurance Services Providers). Derzeit befindet sich der Entwurf in der politischen Abstimmung.

Download:

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung