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Der Schutz des Andenkens

Mit dem Gesetzespaket "Hass im Netz" wurde erstmals im Gesetz geregelt, wer gegen die Verletzung des Andenkens einer verstorbenen Person vorgehen kann (§ 17a Abs 3 ABGB).

Es sind dies die Eltern, Kinder und die bzw. der Partner*in (Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene*r Partner*in, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte) der verstorbenen Person. Diese Angehörigen können gegen eine Verletzung des Andenkens klagen, und zwar zeitlich unbefristet solange sie leben. Darüber hinaus haben Enkel oder Urenkel der bzw. des Verstorbenen dieses Recht, allerdings nur für 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres.

Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer verstorbenen Person (Andenken) zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken bleiben jedenfalls zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Auch dies wurde erstmals klargestellt.
 

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