Datenschutz-Behörde

Die Datenschutz-Behörde ist in Österreich
die Aufsichts-Behörde für Datenschutz.
Sie sorgt dafür, dass der Datenschutz in Österreich eingehalten wird.

Wer kann sich an die Datenschutz-Behörde wenden?
Das können alle Personen tun.
Wenn sie glauben,
dass ihre Datenschutz-Rechte verletzt wurden.

Die rechtlichen Grundlagen sind

  • die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • und das Datenschutz-Gesetz (DSG).
    Diese Gesetz regelt auch den Datenschutz
    für den Strafverfolgungs-Bereich in Österreich.

Die Datenschutz-Behörde ist völlig unabhängig.
Niemand darf ihr sagen,
was sie zu tun hat und wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen hat.

Die Bundes-Präsidentin oder der Bundes-Präsident ernennt
die Leiterin oder den Leiter der Datenschutz-Behörde.
Die Bundes-Regierung macht dafür einen Vorschlag.
Die Leiterin oder der Leiter hat diese Aufgabe für die Dauer von 5 Jahren.
Diese Person kann danach auch ein weiteres Mal
diese Funktion übernehmen.

Aufgaben der Datenschutz-Behörde

  • Sie führt datenschutz-rechtliche Beschwerde-Verfahren durch.
    Wenn sich jemand mit einer Beschwerde an die Behörde wendet.
  • Sie kann auch von sich aus tätig werden und
    ein sogenanntes amtswegiges Prüf-Verfahren durchführen.
    Das macht sie, wenn sie der Meinung ist:
    Jemand hat gegen das Datenschutz-Recht verstoßen.
  • Die Behörde führt auch Verwaltungs-Strafverfahren.
    Privatpersonen können Geldstrafen bekommen,
    wenn sie gegen das Datenschutz-Recht verstoßen.
    Die Behörden oder öffentlichen Stellen müssen sich
    dann an das Datenschutz-Recht halten.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Datenschutz-Behörden
    in der EU oder auch im Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR.
    Wenn es um grenzüberschreitende Fälle geht,
    also mehrere Länder zuständig sind.

Nicht einverstanden mit einer Entscheidung der Datenschutz-Behörde?

Die Datenschutz-Behörde entscheidet mit Bescheid.
Wer eine Beschwerde einlegen möchte,
kann sich an das Bundes-Verwaltungs-Gericht wenden.

Das Bundes-Verwaltungs-Gericht entscheidet:

  • über Beschwerden gegen den Inhalt
    von Bescheiden der Datenschutz-Behörde
  • wenn die Datenschutz-Behörde nicht rechtzeitig
    über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde informiert:
    Die Datenschutz-Behörde muss den Beschwerde-Führer
    innerhalb von 3 Monaten informieren.
  • wenn die Datenschutz-Behörde nicht rechtzeitig
    über eine Beschwerde entscheidet.

Diese 3 Gesetze regeln die Arbeit der Datenschutz-Behörde:

  • Das Datenschutzgesetz, kurz DSG: Paragrafen §§ 18 bis 23 und 31 bis 35
  • Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO: Art. 51 bis 59
  • die Datenschutz-Richtlinie für den Strafverfolgungs-Bereich: Art. 41 bis 49.