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Anwendung von Sonderbestimmung in Ermittlungsverfahren gegen Bundeskanzler

Prüfung des Vorgehens bezüglich der Beschuldigtenvernehmung Sebastian Kurz abgeschlossen

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat an die zuständige Sektion für Einzelstrafsachen des Justizministeriums die Rechtsfrage herangetragen, ob im Verfahren gegen den Bundeskanzler Sebastian Kurz die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung § 101 Abs 2 Strafprozessordnung (StPO), das ist die Beschuldigtenvernehmung durch eine*n Richter*in, vorliegen.

Für die Anwendbarkeit müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. eine besondere Bedeutung des Beschuldigten und

2. eine besondere Bedeutung der Straftat und daher

3. bestehendes öffentliches Interesse an der gerichtlichen Beweisaufnahme

Zum ersten Mal wird gegen einen amtierenden Bundeskanzler wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, die dieser während der laufenden Amtszeit und in der Funktion als Bundeskanzler vor einem verfassungsmäßig garantierten parlamentarischen Kontrollgremium (Ibiza-Untersuchungsausschuss) mutmaßlich begangen haben soll. Daher sind sowohl der Beschuldigte als auch die Strafsache von besonderer Bedeutung.

Aufgrund dieser besonderen Konstellation hat die zuständige Sektion des Justizministeriums das Vorliegen aller drei Voraussetzungen bejaht. Die Entscheidung wurde ausschließlich aus rechtlichen Erwägungen aufgrund der besonderen Bedeutung der Straftat und des Beschuldigten getroffen. Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass die Vernehmung durch eine Person, die außerhalb der regulären Weisungshierarchie steht, erfolgt (Richter*in).

Diese Rechtsansicht wird sowohl vom Weisungsrat als auch von der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft Wien geteilt. Damit ist die vollständige Prüfung des weiteren Vorgehens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bezüglich der Vernehmung des Bundeskanzlers abgeschlossen.

Die WKStA wird daher beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Antrag stellen, dass der Bundeskanzler bezüglich des Verdachts der falschen Beweisaussage vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss durch eine*n Richter*in vernommen wird (gerichtliche Beweisaufnahme).

Diese Entscheidung zur gerichtlichen Beweisaufnahme betrifft ausschließlich die Beschuldigteneinvernahme des Bundeskanzlers. Der weitere Ablauf des Verfahrens gegen den Bundeskanzler bleibt davon unberührt. Die WKStA bleibt als fallführende Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Darüber hinaus handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine unmittelbaren Schlüsse für andere Verfahren und Beschuldigte zulässt.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit dieser Entscheidung keinerlei Vorbehalt des Justizministeriums gegenüber der fallführenden Staatsanwaltschaft verbunden ist.

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Justiz
Mag. Christina Ratz, LL.M.
Ressortmediensprecherin
+43 676 89891 2070
medienstelle.ressort@bmj.gv.at