Zahlen und Fakten zur Dauer von Ermittlungsverfahren in Österreich Durchschnitt 3,6 Monate - Sonderregel für längere Dauer nur bei 0,4% der Verfahren
Ermittlungsverfahren werden in Österreich vergleichsweise schnell abgewickelt:
Durchschnittliche Dauer von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren (= Ermittlungsverfahren + Hauptverhandlung) in Österreich*:
• Ermittlungsverfahren: 3,6 Monate • Strafverfahren (= Ermittlungsverfahren + Hauptverhandlung bei Gericht) bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit: 6 Monate • Strafverfahren (= Ermittlungsverfahren + Hauptverhandlung bei Gericht) bei landesgerichtlicher Zuständigkeit: 4,2 Monate
Diese positive Bilanz ist auch den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezüglich überlanger Verfahrensdauer zu entnehmen. So wurde Österreich 2018: einmal, 2019: einmal und 2020 sowie 2021 gar nicht verurteilt. Damit gab es in der laufenden Gesetzgebungsperiode keine Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer und Österreich liegt mit Ländern wie Frankreich und Deutschland gleich auf und im europäischen Spitzenfeld.
Längere Verfahrensdauer nur bei komplexen Verfahren – eigene StPO-Sonderbestimmung
Dennoch gibt es einige wenige Verfahren, die länger dauern. Dabei handelt es sich um komplexe Verfahren, wie beispielsweise bestimmte Verfahren in den Bereichen Terrorismus, organisierte Kriminalität und Korruption. Die österreichische Rechtsordnung hat aber mit einer eigenen Regel Vorkehrung getroffen, dass auch in diesen Verfahren nicht „überlang“ ermittelt wird.
Der Paragraph 108a in der Strafprozessordnung regelt, dass Ermittlungsverfahren, die länger als 3 Jahre dauern, einem unabhängigen Gericht vorgelegt werden müssen. Das unabhängige Gericht prüft dann, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird. Das macht das Gericht anhand bestimmter Kriterien: Es prüft etwa den Umfang des Ermittlungsverfahrens inklusive der Anzahl der Beschuldigten sowie der Komplexität der Tat- und Rechtsfragen. Das Gericht prüft zudem auch die Dichte und Dringlichkeit des Tatverdachts und ob zu erwarten ist, dass durch weitere Beweiserhebungen eine zusätzliche Erhärtung der Verdachtslage erfolgen kann.
Diese Regelung gewährleistet den Rechtsschutz der Beschuldigten und sichert gleichzeitig ab, dass beispielsweise komplexe Terrorverfahren geführt werden können, bei denen die Beweisbarkeit der Tat längere Zeit in Anspruch nimmt.
Eingeführt wurde die Regelung im Jahr 2015 und gilt für alle Verfahren, die danach eingeleitet wurden (bereits davor eingeleitete Verfahren sind nicht umfasst).
Anträge auf Verlängerung im Vergleich zu der Gesamtzahl der dieses Jahr erledigten Ermittlungs-verfahren gesamt (Stand: 03.10.2022): • Antrag auf Verlängerung: 180 • Erledigungen: 49.000**
Die Zahlen zeichnen ein klares Bild: Bei weniger als 0,4% der Ermittlungsverfahren musste ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Verfahrens gestellt werden.
(* Details zum Sicherheitsbericht finden Sie auf www.justiz.gv.at unter "Justiz > Daten und Fakten > Berichte > Sicherheitsberichte").
(** dies umfasst nur Verfahren mit landesgerichtlicher Zuständigkeit – bezirksgerichtliche Verfahren sind nicht umfasst. Die Zahl der tatsächlich erledigten Verfahren liegt demnach höher).
~
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Justiz
Sina Bründler
Ressortmediensprecherin
Telefon: +43 676 89 89 12 070
E-Mail: medienstelle.ressort@bmj.gv.at