Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)

Die Begutachtungsfrist endet am 16. April 2026.

Mit dem zur Begutachtung versendeten Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG), wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 umgesetzt.

Die Umsetzung erfordert Anpassungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sowie eine geringfügige Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG).

Das Ziel der Richtlinie sowie ihrer Umsetzung ist es, durch die Förderung von Reparaturen die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten und einen nachhaltigeren Konsum zu fördern. Reparaturbetriebe können Verbrauchern künftig Informationen über eine gewünschte Reparatur in standardisierter Form mittels des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen zur Verfügung stellen. Akzeptiert ein Verbraucher die im Formular angegebenen Bedingungen für die Reparatur innerhalb einer Frist von 30 Tagen, hat der Reparaturbetrieb zu diesen Bedingungen einen Reparaturvertrag abzuschließen. Darüber hinaus wird eine Reparaturverpflichtung der Hersteller bestimmter Waren (Anhang II der Richtlinie; im von den in Anhang II genannten Unionsrechtsakten festgelegten Umfang) gegenüber Verbrauchern eingeführt, sofern wegen des zu reparierenden Mangels der Ware keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. So sind bei Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (ab Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells) insbesondere Batterien, Displays, Kameras, Mikrofone und Lautsprecher sowie SIM- und Speicherkartenhalter von der Reparaturverpflichtung erfasst. Bei Haushaltsgeräten erfasst die Verpflichtung zu reparieren z. B. Motoren, Pumpen, Heizelemente, Thermostate und Sensoren, Türen und elektronische Anzeigen bei Waschmaschinen und Waschtrocknern für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren und bei Geschirrspülern von mindestens sieben Jahren sowie beispielsweise Thermostate, Temperatursensoren und Leiterplatten bei Kühlgeräten für einen Zeitraum von ebenfalls mindestens sieben Jahren. Die Reparatur ist unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen. Die Reparaturverpflichtung entfällt nur, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Hat der Hersteller einer Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, haben andere Wirtschaftsbeteiligte die Reparaturverpflichtung subsidiär zu erfüllen. Im Gewährleistungsrecht ist vorgesehen, dass sich die Gewährleistungsfrist künftig einmalig um ein Jahr verlängert, wenn der Verbraucher den Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wählt, um den Mangel einer Ware beheben zu lassen; darüber hat der Unternehmer den Verbraucher auch zu informieren.

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Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 199 KB)