Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG)

Die Begutachtungsfrist endet am 31. August 2026.
 

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als eigenes Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften vor.

Ziel dieser Maßnahme ist es, sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren unabhängig und ohne öffentlichen oder politischen Druck geführt werden können. Um eine weitere Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat zu erreichen, wird die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft angestrebt, die ihre Funktion frei von politischer Beeinflussung ausüben kann. Diese Bestrebungen hat die Bundesregierung auch im Ministerratsvortrag vom 9. Juli 2025 (18/29) erneuert und wesentliche weitere Eckpunkte für die Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft festgelegt.

Mit dem angeschlossenen Entwurf werden das Bundesgesetz über die Einführung der Bundesstaatsanwaltschaft sowie die einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft vorgeschlagen, namentlich Änderungen im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG).

Mit dem Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft (BuStAG) erfolgt auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die nähere organisationsrechtliche Ausgestaltung der Bundesstaatsanwaltschaft.

In dienstrechtlicher Hinsicht sind im Bereich des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) vor dem Hintergrund, dass die Generalprokuratur zukünftig in der Bundestaatsanwaltschaft aufgehen soll, zahlreiche Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere ist bei der Bundestaatsanwaltschaft eine der Struktur, vor allem aber der verfassungsrechtlichen Stellung angepasste Personalkommission einzurichten.

Im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) soll insbesondere mit einer umfassenden Neuregelung der Berichtspflichten eine Fokussierung auf eher niederschwellige Anfallsberichte sowie eine deutliche Einschränkung und Reduzierung der gesetzlichen Vorhabensberichtspflichten auf jene Fälle erfolgen, für die in der Rechtsordnung auch in anderen Bereichen Sonderbestimmungen vorgesehen sind und grundlegende Interessen der Republik Österreich sowie zentrale Organe der drei Staatsgewalten betreffen. Die neue Systematik soll bereits mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.

Aufgrund der vorgeschlagenen Eingliederung der Generalprokuratur in die neu zu errichtende Bundesstaatsanwaltschaft sind auch in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) zahlreiche Änderungen erforderlich. Diese betreffen insbesondere die Übernahme von bisher von der Generalprokuratur wahrgenommenen Aufgaben durch die Bundesstaatsanwaltschaft sowie Änderungen entsprechend dem im Regierungsprogramm vorgesehenen „Ausbau und Stärkung des Instituts der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten“.

Um die Behandlung des Berichts über die innere Sicherheit der Bundesregierung gemäß § 93 Abs. 1 SPG in National- und Bundesrat zeitnah zum Berichtszeitraum zu gewährleisten, soll schließlich eine gesetzliche Frist für die jährliche Erstattung festgelegt werden.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 206 KB)
Erläuterungen (PDF, 209 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 436 KB)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 155 KB)