Maßnahmenpaket gegen Kindesmissbrauch

Die Begutachtungsfrist läuft bis 12. Mai 2023.
 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden – Ministerialentwurf

In Umsetzung der Vorgaben des MRV 45/9 vom 25. Jänner 2023 schlägt der vorliegende Entwurf insbesondere folgende Änderungen des StGB vor:

  • Neubezeichnung des Tatbestandes des § 207a StGB sowie des in Abs. 4 definierten Tatobjekts als „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“;
  • Erhöhung der Strafrahmen des § 207a StGB im Hinblick auf die Tathandlungen § 207a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bzw. Abs. 3a StGB;
  • Ergänzung des § 207a StGB um neue Qualifikationen, wonach die Tathandlungen nach § 207a Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bzw. Abs. 3a StGB zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begangen werden;
  • Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit nach § 207a Abs. 5 Z 1 StGB;
  • Entfall der Voraussetzung der einschlägigen (Erwerbs-)Tätigkeit im Tatzeitpunkt beim Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Die vorgeschlagenen Änderungen der StPO, des KoPl-G sowie des AMD-G sind in Folge der Änderungen in § 207a StGB erforderlich.

Die Begutachtungsfrist endet am 12. Mai 2023.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden, samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Verfügung.

Downloads: 

Gesetzestext (PDF, 393 KB)
Erläuterungen (PDF, 612 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 163 KB)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 265 KB)