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Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)

Die Begutachtungsfrist endet am 20.3.2026.
 

Das vorliegende Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.

Aufgrund geänderter Vorgaben in der Richtlinie (EU) 2023/2673 werden die aktualisierten und teilweise erweiterten Vorschriften für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleitungen betreffend vorvertragliche Informationen und das Rücktrittsrecht in einem eigenen Abschnitt in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz integriert; das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wird aufgehoben. Darüber hinaus wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vorgesehen, dass dem Verbraucher eine Funktion für die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt werden muss („Widerrufsbutton“). Diese Regelung ist nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern gilt – wie von der Richtlinie vorgegeben – generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 macht überdies Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, im Zahlungsdienstegesetz 2018 und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz notwendig.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat zum Ziel, ein nachhaltigeres Konsumverhalten herbeizuführen. Der ökologische Wandel soll durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucher herbeigeführt werden, weshalb Unternehmer verpflichtet werden sollen, vor Vertragsschluss über das allfällige Vorliegen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, über den Mindestzeitraum, in dem Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden und über die Reparierbarkeit von Waren zu informieren. Dieses Ziel soll im österreichischen Recht durch die Umsetzung der neuen Informationspflichten im Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz und im Konsumentenschutzgesetz erreicht werden. Zudem wird eine „harmonisierte Kennzeichnung“ für die Information über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und eine „harmonisierten Mitteilung“ für die Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht eingeführt. Beide wurden mittels Durchführungsrechtsakt von der Europäischen Kommission festgelegt; sie werden in den Anhang des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes aufgenommen.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 185 KB)
Erläuterungen (PDF, 318 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 331 KB)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 235 KB)