Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)
Die Begutachtungsfrist endet am 23.03.2026.
Das vorliegende Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie).
Gemäß Art. 27 der Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag von einer Person gestellt wird, die behauptet minderjährig zu sein, oder wenn in Bezug auf die Person objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, einen (vorläufigen) Vertreter zu bestellen.
Die Aufnahmerichtlinie sieht grundsätzlich ein zweistufiges System der Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen vor: Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist gemäß Art. 27 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie für diesen ehestmöglich – längstens binnen 15 Tagen nach Antragstellung (unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen) – ein Vertreter zu bestellen. Bis dahin ist ein vorläufiger Vertreter zu bestellen. Die Aufgaben des Vertreters sind für das Wohl des Kindes zu sorgen, es zu vertreten, zu unterstützen, ihm Informationen zu erläutern und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen und den Pflichten aus der Aufnahme-Richtlinie nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt im nationalen Rechtssystem die Betrauung mit der Obsorge voraus. Von dieser Obsorge bleiben die Aufgaben des Verfahrensvertreters im Sinne des Art. 23 der VO 2024/1348 bzw. Art. 23 der VO 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement unberührt.
Nach ErwGr 43 sollen die Vertreter gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden, wobei eine frühzeitige Bestellung von entscheidender Bedeutung sei (ErwGr 42).
Das im Entwurf vorgesehene Modell der gesetzlich an den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) übertragenen Obsorge ab dem Zeitpunkt des Antreffens des unbegleiteten Minderjährigen im Inland würde das Ziel einer möglichst frühzeitigen Übernahme der Vertretung/Obsorge bestmöglich erreichen und sowohl den KJHT als auch den Gerichten deutlich weniger Aufwand erzeugen. Derzeit hat der KJHT einen Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Pflegschaftsgerichte zu richten, was zu Verzögerungen führen kann. In dieser Zeit kann für einen Minderjährigen auch Unterstützungsbedarf entstehen, etwa wenn er für einen medizinischen Eingriff die Zustimmung der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, benötigt.
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