Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Die Begutachtungsfrist endet am 24.6.2026.
Der Entwurf dient der Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023-57 u. a., mit welchem dieser die einjährige Gültigkeitsdauer von Sterbeverfügungen mit Wirkung ab 1. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Mit dem zur Begutachtung versandten Entwurf sollen Sterbeverfügungen zwar weiterhin nur für ein Jahr gültig sein, das Gesetz soll allerdings um eine ausdrückliche Regelung zur vereinfachten Erneuerung einer Sterbeverfügung (§ 8a) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab ihrer Errichtung ergänzt werden.
Da die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte „Reparaturfrist“ bereits verstrichen ist, gilt nach der Einschätzung des Bundesministeriums für Justiz bis zum Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 Folgendes:
Sterbeverfügungen, die vor dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, haben ihre Wirksamkeit bereits verloren. Für den Fall, dass der zur Begutachtung versandte Entwurf in Kraft tritt, können diese Sterbeverfügungen in der Folge im vereinfachten Verfahren erneuert werden.
Sterbeverfügungen, die ab dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, sind nach der derzeitigen Rechtslage zeitlich unbeschränkt gültig, da im Sterbeverfügungsgesetz aktuell infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof eine einjährige Gültigkeitsdauer nicht existiert. Im zur Begutachtung versandten Entwurf (§ 14 Abs. 2) ist allerdings vorgesehen, dass die einjährige Gültigkeitsdauer auch für Sterbeverfügungen gelten soll, die vor Inkrafttreten der Novelle errichtet wurden. Das bedeutet, dass jene Sterbeverfügungen mit Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 wiederum nur für ein Jahr gültig sein würden, was dazu führen könnte, dass sie mit genau diesem Zeitpunkt unwirksam werden. Sie können aber nach dem neu vorgesehenen vereinfachten Verfahren erneuert werden.
Beispiel: Eine Sterbeverfügung wurde am 1. Juli 2025 errichtet. Sie ist nach der derzeitigen Rechtslage zeitlich unbeschränkt gültig. Tritt die Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 beispielsweise mit 1. Oktober 2026 in Kraft, so wird auch die einjährige Gültigkeitsdauer wieder in Kraft gesetzt. Da ein Jahr ab Errichtung der Sterbeverfügung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sein wird, würde die Sterbeverfügung mit Inkrafttreten der Novelle ihre Wirksamkeit verlieren, kann aber nach dem neu vorgesehenen vereinfachten Verfahren erneuert werden.
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Gesetzestext (PDF, 165 KB)
Erläuterungen (PDF, 150 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 139 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 211 KB)