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Studie der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EuStA-VO durch die Mitgliedstaaten Hervorragendes Ergebnis für die österreichische Justiz

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist eine unabhängige Einrichtung der europäischen Union, die für strafrechtliche Ermittlungen, Verfolgung und Anklageerhebung wegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist. Zu ihren Aufgaben zählt daher die Aufklärung von Delikten wie Betrug, Korruption oder länderübegreifendem Mehrwertsteuerbetrug. Die EUStA nahm ihre Tätigkeit am 1. Juni 2021 auf; Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA-VO).

Dabei handelt es sich um einen verbindlichen und unmittelbaren Rechtsakt. Um der Behörde ein effektives Tätigwerden in allen 22 teilnehmenden Staaten zu ermöglichen, war es jedoch teilweise nötig, die nationalen Rechtsordnungen entsprechend anzupassen. In Österreich wurde zur Durchführung der EUStA-VO vor allem das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA-DG) erlassen, weiters wurden das Richter-und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Strafgesetzbuch geändert (Artikel 1, 2 und 6 des Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetzes 2021).

Die Studie

Um zu erheben, ob die nationalen Rechtsordnungen jeweils in Einklang mit der EUStA-VO stehen, gab die Europäische Kommission eine Studie in Auftrag, bei der für jedes Land ein eigener Bericht erstellt wurde. Dazu wurden folgende Bereiche evaluiert:

  • Errichtung, Aufgaben, Grundprinzipien der EUStA sowie deren Unabhängigkeit,
  • Struktur, Status, und Organisation,
  • Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeiten durch die EUStA,
  • verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend Ermittlungsmaßnahmen, Anklageerhebung und alternativen Verfahrensbeendigungen,
  • grenzüberschreitende Ermittlungen innerhalb der EUStA,
  • Verfahrensrechtliche Garantien,
  • Verarbeitung von Informationen und
  • finanzielle Bestimmungen, sowie Bestimmungen in Bezug auf das Personal.

Das Ergebnis

Die rechtlichen Bestimmungen in Österreich wurden beinahe vollständig als mit jenen der EUStA-VO vereinbar eingestuft. Der einzige in der Studie aufgeworfene Kritikpunkt betrifft die Unabhängigkeit der EUStA (Art. 6 Abs. 1 der EUStA-VO), und zwar im Zusammenhang mit den Befugnissen des Rechtsschutzbeauftragten. Von den 22 an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten wurde damit Österreich – gemeinsam mit der Slowakei – am besten beurteilt.

Detaillierte Informationen zu ihrer Tätigkeit stellt die EuStA in ihren jährlichen Berichten zur Verfügung: 2023 in numbers | European Public Prosecutor’s Office (europa.eu).