Unterhaltsvorschuss der Justiz – gesicherter Unterhalt für Kinder
Mit 1.1.2026: Höchstbetrag auf 855,16 € angehoben — mehr finanzielle Sicherheit für Kinder
Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht nach, sorgt die Justiz dafür, dass Kinder dennoch rechtzeitig finanzielle Unterstützung erhalten. Mit 1. Jänner 2026 werden die Beträge des Unterhaltsvorschusses erneut erhöht.
Für den Fall, dass ein Elternteil den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlen kann, gewährt die Justiz auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den sie anschließend vom:von der Unterhaltsschuldner:in wieder zurückfordert. Der Unterhaltsvorschuss stellt somit sicher, dass Kindern die notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen und reduziert zugleich das Risiko von erfolglosen Exekutions- oder Inkassoversuchen.
Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes berechtigt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung – grundsätzlich für höchstens fünf Jahre – gewährt und jeweils am 1. eines Monats im Voraus durch die Justiz (den:die Präsident:in des Oberlandesgerichts) ausbezahlt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder,
- die über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel (z. B. Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich) verfügen,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- oder die – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Eltern – österreichische Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind,
- und die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem:der Unterhaltsschuldner:in haben.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder durch einen Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen. Mit 1. Jänner 2026 werden sowohl der Höchstbetrag als auch die festen Richtsatzbeträge angehoben:
- Neuer Höchstbetrag: 855,16 € (bisher 823,68 €)
Neue feste Beträge (Richtsätze):
- Kinder bis zum 6. Lebensjahr: 300 € (bisher 292 €)
- Kinder bis zum 14. Lebensjahr: 428 € (bisher 417 €)
- Kinder ab dem 14. Lebensjahr: 556 € (bisher 542 €)
Hereinbringung der Unterhaltsvorschüsse
Die Kinder- und Jugendhilfeträger sowie die Justiz bringen die Vorschüsse von den Unterhaltsschuldner:innen wieder ein. Eine Verjährung ist dabei ausgeschlossen.