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Welche Straftatbestände können bei Hass im Netz erfüllt sein?

Nachdem sich Hass im Netz auf vielfältige Weise darstellen kann, gibt es für dieses Phänomen keine einheitliche Definition oder Abgrenzung. Hasspostings im Internet können somit auch verschiedene Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen dabei neben Straftatbeständen des Verbotsgesetzes 1947 insbesondere folgende Delikte des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB):

Die verschiedenen Deliktsarten

Bei den einzelnen Delikten ist zwischen Offizialdelikten, Ermächtigungsdelikten und Privatanklagedelikten zu unterscheiden. Davon hängt ab, wer eine strafbare Handlung verfolgt:

Offizialdelikte

Offizialdelikte sind strafbare Handlungen, bei denen die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also von sich aus) erfolgt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft selbständig ermittelt und gegebenenfalls bei Gericht einen Strafantrag stellt, wenn die Behörden von einem möglicherweise strafbaren Verhalten erfahren.

Zu den Offizialdelikten zählen unter anderem folgende Straftatbestände: 

Wer meint, ein solches strafbares Verhalten wahrgenommen zu haben, kann dies bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen (§ 80 StPO).

Ermächtigungsdelikte

Bei Ermächtigungsdelikten erfolgt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn das Opfer dazu seine Ermächtigung erteilt, also zustimmt. Die Initiative der Strafverfolgung geht allerdings von der Staatsanwaltschaft aus. 

Zu den Ermächtigungsdelikten zählen im Bereich von Hass im Netz alle Beleidigungen (§ 115 StGB), die sich gegen das Opfer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe richten. Diese sind in § 283 Abs. 1 StGB aufgezählt: Es sind dies Gruppen, die sich danach definieren, dass eines der folgenden Kriterien vorhanden ist oder fehlt: 

  • Rasse,
  • Hautfarbe,
  • Sprache,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft,
  • Geschlecht,
  • eine körperliche oder geistige Behinderung,
  • Alter oder
  • sexuelle Ausrichtung. 

Privatanklagedelikte

Privatanklagedelikte sind strafbare Handlungen, bei denen die Strafverfolgung nur über Verlangen des Opfers erfolgt. Dieses muss selbst eine Privatanklage bei Gericht erheben. 

Zu den Privatanklagedelikten zählen beispielsweise folgende Straftatbestände:

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