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Reform des Verjährungsrechts

Die Bestimmungen im ABGB über Ersitzung und Verjährung (§§ 1451) sind großteils Urbestand aus dem Jahr 1811; es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass dieser Teil im Interesse der Rechtssicherheit einer grundlegenden Reform bedarf.

Das Bundesministerium für Justiz hat deshalb einen strukturierten Diskussionsprozess eingeleitet, in dem der Rechtsstoff in vier Themenbereiche gegliedert und in Arbeitsgruppen diskutiert wird. Diese vorgeschlagenen Themenbereiche sind:

I. Trennung der Institute Verjährung – Ersitzung; Grundsätze; Regelungsfragen der Ersitzung (§§ 1451 bis 1477 ABGB; §§ 1498 bis 1501 ABGB) 

II. Verjährung – Fristen allgemein: Abgrenzung „kurze“ und „lange“ Verjährung, Bereicherungs- und Unterlassungsansprüche, Dispositionsmöglichkeiten (§§ 1478 bis 1488 ABGB; § 1502 ABGB) 

III. Verjährung – Sonderfragen der Schadenersatzverjährung (§ 1489 ABGB; Sondergesetze) 

IV. Verjährung – Kodifikation der Unterbrechungs- und Hemmungsgründe (§§ 1493 bis 1497 ABGB; Sondergesetze)

Die ersten beiden Themenbereiche wurden bereits in Arbeitsgruppensitzungen diskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussionen, die weiter unten im Detail eingesehen werden können, wurden im Jänner 2024 arbeitsgruppenübergreifend präsentiert.

Themenbereich I: Trennung der Institute Verjährung und Ersitzung

Nach einer umfassenden Diskussion wurde primär eine Anspruchsverjährung vorgeschlagen und die Trennung der Institute Verjährung und Ersitzung angedacht. Die geltenden Regelungen zur Wirkung der Verjährung wurden neu gefasst. Offen geblieben ist die Möglichkeit der Aufrechnung mit verjährten Forderungen, die im Textvorschlag zwar enthalten ist, aber nach wie vor von einigen Arbeitsgruppenmitgliedern kritisch gesehen wird. Die Regelung zur Verjährung von Gestaltungsrechten wurde wegen offen gebliebener Detailfragen in der Arbeitsgruppe II nochmals aufgegriffen.

Die konkreten Reformvorschläge können dem weiter unten abrufbaren Arbeitsgruppenbericht und den Textvorschlägen entnommen werden.

Themenbereich II: Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Fristenlänge

Die Arbeitsgruppe hat die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Fristenlänge (derzeit Regelverjährung dreißig Jahre, Ausnahme drei Jahre) hin zur regelmäßigen Anspruchsverjährung nach drei Jahren zur Diskussion gestellt und einen entsprechenden Textvorschlag erarbeitet. Die Frist soll beginnen, wenn der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, und unabhängig von dieser Kenntnis zehn Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs enden. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wurde von der Diskussion ausgespart, damit wird sich die Arbeitsgruppe III beschäftigen. Weiterhin nicht verjähren soll das Eigentumsrecht und daraus abgeleitete Ansprüche. Außerdem beschäftigte sich die Arbeitsgruppe mit der Verjährung von Gestaltungsrechten. In bestimmten Bereichen soll es weiterhin eine dreißigjährige Frist geben, so etwa bei der Anfechtung eines Vertrags wegen List, oder bei der kenntnisunabhängigen Frist der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Gleichlauf mit der dreißigjährigen Frist der Erbschaftsklage und der langen Ersitzungsfrist).

Die übrigen Reformvorschläge (Klarstellung des Beginns der Verjährungsfrist für den Mitschuldner; gesetzliche Regelung der Verjährung von Judikatforderungen und Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1958, RGBl. Nr. 105/1858; Abgehen vom strikten Verbot der Verjährungsverlängerung, gesetzliche Regelung eines Verjährungsverzichts) können dem veröffentlichten Bericht samt Textvorschlägen entnommen werden.

Offene Diskussionspunkte und Standpunkt des BMJ:

Von betroffenen Stakeholdern kritisch gesehen wird unter anderem die derzeitige Möglichkeit der Ersitzung durch die Allgemeinheit (siehe dazu und zu Lösungsvorschlägen die Stellungnahme der LKÖ). Nicht abgeschlossen sind ferner die Diskussionen rund um die Länge und die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist sowie die Sonderregelungen zur Bürgenhaftung. Auch die Übertragung der Anspruchsverjährung auf die Gestaltungsrechte ist noch umstritten.

Für das Bundesministerium für Justiz bieten die veröffentlichten Berichte mitsamt den Textvorschlägen für eine Neuregelung des Verjährungsrechts eine gute Grundlage für weitere Diskussionen.

Downloads
Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe I (PDF, 63 KB) (Stand November 2020)
Textvorschlag Verjährung (PDF, 160 KB) (Stand November 2020)
Textvorschlag Ersitzung (PDF, 166 KB) (Stand November 2020)
Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe II (PDF, 627 KB) (Stand November 2023)
Textvorschlag Verjährung - Fristen (PDF, 210 KB) (Stand November 2023)
Textvorschlag Verjährung von absoluten Rechten (PDF, 74 KB) (Stand November 2023)  Stellungnahme der LKÖ (PDF, 810 KB) (Stand Februar 2024)

Ausblick auf die Arbeitsgruppen III und IV:

Es ist beabsichtigt, im April 2024 eine Arbeitsgruppensitzung zum Themenbereich III - Sonderfragen der Schadenersatzverjährung abzuhalten. Im Oktober 2024 soll eine Arbeitsgruppensitzung zum Themenbereich IV - Kodifikation der Unterbrechungs- und Hemmungsgründe stattfinden.