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Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx)

Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)

Ziel der Gesamtreform des Exekutionsrechts ist die Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen. Als Schwerpunkte der Reform sind zu nennen:

  • Exekutionen auf Forderungen und auf Vermögensrechte des Verpflichteten sollen erleichtert, zum Teil auch erst ermöglicht werden, indem diese Vermögensobjekte von einem Verwalter ermittelt und durchgesetzt (verwertet) werden;
  • Vereinfachungen des Rechts der Lohnpfändung entlasten den Drittschuldner, bei Bestellung eines Verwalters uU auch von der Berechnung des Existenzminimums;
  • kleinere Änderungen bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Fahrnisexekution, insbesondere mehr Flexibilität bei Verwertung beweglicher Sachen durch einen Verwalter;
  • umfangreiche Überarbeitung des allgemeinen Teils der EO – so sollen die Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen (gerichtet auf bewegliches Vermögen) beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten zusammengefasst werden;
  • diese Zusammenfassung aller Verfahren ermöglicht auch wahrzunehmen, ob der Verpflichtete offenkundig insolvent ist, um zu erreichen, dass Forderungen gegen insolvente Schuldner nach dem Insolvenzrecht hereingebracht werden;
  • Änderungen im Insolvenzrecht, um auch bei Fehlen eines Insolvenzverwalters die wiederholte Prüfung, ob der Schuldner zu Vermögen gelangt ist, zu ermöglichen sowie zur Abfederung der Nachteile der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers;
  • übersichtlicherer Aufbau der Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen zur Verhinderung von Gewalt und Stalking sowie Anpassung des Gesetzes an die aktuelle Rechtschreibung (zB Exekution statt Execution);
  • Einbau der Bestimmungen der Anfechtungsordnung und des Vollzugsgebührengesetzes in die Exekutionsordnung wegen des sachlichen Zusammenhangs.

Die Begutachtungsfrist endet am 7. Jänner 2021.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 879 KB)
Erläuterungen (PDF, 956 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 2 MB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 216 KB)