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Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive); Omnibus-Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen trat am 5. Januar 2023 in Kraft und wäre bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen gewesen.

Die Richtlinie modernisiert und verschärft die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, die Unternehmen berichten müssen. Unternehmen, die im Anwendungsbereich der bisherigen „nicht-finanziellen“ Berichterstattung sind, sollten nach den neuen Regelungen für Geschäftsjahre ab 1.1.2024 berichten („erste Welle“). Danach sollte die Berichterstattung auf alle großen Unternehmen (für alle Geschäftsjahre ab 1.1.2025; „zweite Welle“) sowie börsenotierte Klein- und Mittelunternehmen (für alle Geschäftsjahre ab 1.1.2026; „dritte Welle“) erweitert werden. Bevor die Berichtspflichten für diese Unternehmen aber in Kraft treten, schlug die Europäische Kommission mit einem „Omnibus-Rechtsakt“ vor, die Berichtspflichten zu verschieben oder für einzelne Unternehmensgruppen sogar gänzlich zu streichen. Der „stop the clock“-Vorschlag, durch welchen die Berichtspflichten um zwei Jahre verschoben werden sollen, wurde im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union beschlossen und am 16. April 2024 als Richtlinie (EU) 2025/794 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Dadurch wurde die Berichtspflicht von Unternehmen der „zweiten Welle“ auf Geschäftsjahre ab 1.1.2027 und Unternehmen der „dritten Welle“ auf Geschäftsjahre ab 1.1.2028 nach hinten verschoben. Gleichzeitig wird aber darüber beraten, den Anwendungsbereich für Unternehmen der „zweiten Welle“ auch insgesamt zu reduzieren.

Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt zu beurteilen und um finanzielle Risiken und Chancen zu bewerten, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen ergeben. 

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Die Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind, darunter auch die österreichische Gruppe der Standardsetter, die sich aus Vertretern des BMF, des BMJ und des AFRAC zusammensetzt.

Ein erster Satz von ESRS wurde am 22. Dezember 2023 in Form einer delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im Zuge des „Omnibus-Rechtsaktes“ soll der erste Satz der ESRS noch dieses Jahr überarbeitet werden.

Die Richtlinie verlangt auch eine Prüfung der von den Unternehmen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen und sieht eine digitale Auszeichnung und elektronischen Einreichung  der Nachhaltigkeitsinformationen beim Unternehmensregister (in Österreich: Firmenbuch) vor.

Zur Umsetzung hat das Bundesministerium für Justiz einen Ministerialentwurf (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG) am 13.1.2025 zur allgemeinen Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endete am 10.2.2025. Derzeit wird überlegt, wie die Richtlinie umgesetzt werden kann, ohne die Unternehmen zu einer Berichterstattung zu verpflichten, die aufgrund des „Omnibus-Pakets“ wieder zurückgenommen wird.

 

Download:

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Omnibus I - European Commission