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Datenschutzrat beschließt Kriterienkatalog für Tracing-Apps

Das Beratungsgremium der Bundesregierung hat in einem Arbeitsausschuss über den Sommer mit Expertinnen und Experten Anforderungen an Tracing-Apps festgehalten.

Aufgrund der Entwicklung der Infektionszahlen konnten vor dem Sommer die Corona-Maßnahmen gelockert werden. Die Folge war, dass immer mehr Menschen wieder miteinander in Kontakt gekommen sind. Nun ist es Aufgabe jedes einzelnen und auch der Gesundheitsbehörden, das Virus in seiner Ausbreitung möglichst einzudämmen. Die Nachverfolgung der Kontakte erfolgt in erster Linie manuell durch Befragungen. Entsprechende Apps können dazu beitragen, die manuelle Nachverfolgung der Kontakte von infizierten Personen zu unterstützen und zu beschleunigen.

Das war Gegenstand einer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe des Datenschutzrates, die während des Sommers getagt hat.

„Die Frage ist, wie man am besten die Kontakte von infizierten Personen nachverfolgen und die Infektionskette unterbrechen kann. Eine Tracing-App kann ein geeignetes Hilfsmittel zur Unterbrechung der Infektionskette sein. Sie muss jedoch datenschutzkonform ausgestaltet sein“, so der Vorsitzende des Datenschutzrates, Friedrich Ofenauer. „Wichtig ist das entsprechende Abwägen der Interessen: Das Corona-Virus soll effektiv eingedämmt werden, dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz aber nur soweit erfolgen, als es zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist“, so Ofenauer weiter.

In einem Kriterienkatalog hat der Datenschutzrat deshalb nun festgehalten, welche Anforderungen eine Tracing-App erfüllen muss, um auch dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Darunter fallen beispielsweise klar definierte Zwecke, die mit einer Tracing-App erreicht werden sollen, sowie die zeitliche Einschränkung des Einsatzes, der mit dem Wegfall der akuten Gesundheitsgefahr zu enden hat. Außerdem sollen im Sinne der Datenminimierung nur die für eine Kontaktnachverfolgung unbedingt notwendigen Daten verwendet werden.

„Am wichtigsten sind uns jedoch nicht nur die Anforderungen an die App selbst, sondern auch an den Umgang damit. Klar ist: Für Menschen, die diese App nicht nutzen können oder wollen, darf kein Nachteil entstehen. Außerdem müssen die Daten zweckgebunden werden: Zum Zwecke des Contact Tracing erhobene Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken (zB Strafverfolgung) verwendet werden“, betont Ofenauer.

Die Stellungnahme des Datenschutzrates zu den Prinzipien für die Verwendung von Contact Tracing und Contact Tracing-Apps vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie kann unter diesem Link (PDF, 441 KB) abgerufen werden.

 

Rückfragehinweis: 

Vorsitzender des Datenschutzrates
Bgm. Mag. Friedrich Ofenauer
Abgeordneter zum Nationalrat
Tel. +43 676 760 10 40
Mail friedrich.ofenauer@parlament.gv.at