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Klarstellung bezüglich der Medienberichterstattung über „40.000 Beschuldigte“ bei der WKStA

Zahl umfasst „Verdächtige“ und „Beschuldigte“ - Schluss, dass lediglich 1% angeklagt werden, ist falsch

wien (OTS) - In der jüngsten Medienberichterstattung wurde thematisiert, dass die WKStA 40.000 Personen als Beschuldigte geführt hätte, wovon nur 1% verurteilt wurden. Diese Zahlen dürfen wir hier erläutern:

Die Zahlen stammen aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3673/J-NR/2020 am 7. Dezember 2020. Gefragt wurde dabei nach der Zahl der „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“. Verdächtig ist jede Person, die etwa in einer Anzeige namentlich genannt wird. Beschuldigt ist man erst wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Verdacht für so plausibel hält, dass sie Ermittlungen einleitet.

Die Statistik der Justiz, auf deren Basis o.g. parlamentarische Anfrage beantwortet wurde, unterscheidet nicht zwischen „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“. Die Zahl von knapp 40.000 umfasst also beide Kategorien. Zudem bezieht sich die Zahl von 40.000 auf einen Zeitraum von zwölf Jahren. Diese Umstände wurden bereits in der Anfragebeantwortung klargestellt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Unterscheidung zwischen „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“ erst im Jahr 2014 eingeführt wurde.

Zudem umfasst die Zahl alle Verfahren, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens an andere Staatsanwaltschaften abgetreten (und dort allenfalls angeklagt) wurden.

Der Schluss, dass lediglich 1% angeklagt werden, ist daher falsch.

Die Staatsanwaltschaft ist per Gesetz dazu verpflichtet, jeder Anzeige nachzugehen und zu klären, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Dabei ermittelt die Staatsanwaltschaft alle Umstände die gegen eine Person sprechen, aber auch alle Umstände die für eine Person sprechen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit ein. Dieses offene Ermitteln ist ein wesentliches Merkmal einer objektiv agierenden Ermittlungsbehörde wie sie in Österreich vorgesehen ist. Eine „Verurteilungsquote“ stellt daher kein Erfolgskriterium dar. Der Erfolg ist die umfassende Aufklärung von Sachverhalten – unabhängig vom Ergebnis. Das stellt auch der einleitende Text der Anfragebeantwortung aus dem Dezember 2020 klar, der sich bislang nicht in der Medienberichterstattung niederschlug:

„Der Erfolg der staatsanwaltschaftlichen Arbeit im Ermittlungsverfahren liegt in der Aufklärung des Sachverhalts. Erst diese Aufklärung lässt nach Abschluss der Ermittlungen die Entscheidung über Einstellung, Diversion oder Anklage zu. Dass am Ende des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls die Einstellung steht, lässt daher den Schluss auf mangelnde Qualität der staatsanwaltschaftlichen Arbeit gerade nicht zu. Ob Anklage oder Einstellung ist kein Qualitätsmerkmal der staatsanwaltschaftlichen Arbeit, vielmehr kommt es auf den Inhalt, die Aufklärung des Sachverhalts und die rechtlich einwandfreie Subsumtion an.“

Es darf außerdem auf die Ausführungen zu Beginn letzten Jahres hingewiesen werden: https://www.justiz.gv.at/home/justiz/aktuelles/2020/anlaesslich-der-aktuellen-berichterstattung~771.de.html


Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Justiz
Mag. Christina Ratz, LL.M.
Ressortmediensprecherin
+43 676 89891 2070
medienstelle.ressort@bmj.gv.at