Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Wintersportunfälle und ihre rechtlichen Konsequenzen

Richtiges Verhalten beim Wintersport

Die Semesterferiensaison hat begonnen und damit herrscht wieder Hochsaison auf den Pisten. Die Schneelage ist ausgezeichnet, wobei es die Wintersportgebiete heuer bereits besonders schwer hatten, mussten doch extreme Schneemassen in den Griff bekommen und Pisten präpariert werden, um auf die Wintersportlerinnen und Wintersportler vorbereitet zu sein. Doch trotz präparierter Pisten kann es zu Unfällen kommen. Im Folgenden sollen rechtliche Konsequenzen, die bei falschem Verhalten auf und abseits der Pisten drohen können, kurz beleuchtet werden:

Skifahren auf präparierten Pisten

Der Großteil der Schifahrer und Snowboarder fährt auf präparierten Pisten, auf denen es – vor allem während Hochzeiten, wie den Semesterferien – ziemlich gedrängt zugehen kann. Wenn es dann zu Unfällen kommt, und Gerichte später das Verschulden feststellen müssen, stützen sie sich auf die international gültigen Regeln der FIS (Federation Internationale de Ski). Dabei handelt es sich um zehn Sportregeln, die auf dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme basieren und für alle Pistenteilnehmer und Pistenteilnehmerinnen gelten. Wer gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und muss vor Gericht die Konsequenzen tragen. Diese können in Schadenersatzansprüchen (z.B. Schmerzengeld) und auch strafrechtlichen Folgen (Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts) bestehen.

Die erste FIS-Regel besagt, dass jeder Pistenteilnehmer und jede Pistenteilnehmerin sich so verhalten muss, dass er oder sie niemanden gefährdet. Das bedeutet, dass man rücksichtsvoll fahren und seine Fahrweise dem eigenen Können anpassen muss. Geübtere und schnellere Skifahrer und Skifahrerinnen sind verpflichtet, auf langsamere und unsicherere Pistenteilnehmer und -teilnehmerinnen Rücksicht zu nehmen.

Selbstverständlich gehört zu dem richtigen Verhalten auf der Piste auch, dass man nicht im alkoholisierten Zustand fährt. Wer sein Verhalten nach der Hüttengaudi nicht mehr im Griff hat, trägt die Konsequenzen. Sollte es zu einem Unfall im alkoholisierten Zustand kommen, hätte er oder sie aufgrund der Schwere des Verstoßes mit höheren Strafen zu rechnen.

Wichtig ist auch, dass jeder und jede für die Eignung der eigenen Skiausrüstung selbst verantwortlich ist. Sollte sich also beispielsweise ein Unfall aufgrund einer schlecht eingestellten Bindung ereignen, so trägt der Schifahrer bzw. die Schifahrerin die Verantwortung für die richtige Einstellung. Dabei versteht es sich von selbst, dass ein Helm fixer Bestandteil der Ausstattung sein sollte. Für Kinder wurde sogar eine Helmpflicht eingeführt: In allen Bundesländern (außer Tirol und Vorarlberg) müssen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15.Lebensjahres beim Skifahren, aber auch beim Rodeln, Skibob fahren usw., einen Kopfschutz tragen. Für den Fall, dass der Helmpflicht nicht entsprochen wird, ist zwar keine Strafe vorgesehen, aber Unfallfolgekosten etc. müssen von den Verantwortlichen (in der Regel den Eltern) getragen werden.

Wichtig ist auch, dass man, sollte einmal ein Unfall passiert sein, Verantwortung übernimmt und den Verletzten oder die Verletzte nicht im Stich lässt. Alleine durch ein Imstichlassen eines/einer Verletzten riskiert man eine gerichtliche Strafe.

Fahren auf unpräparierten Pisten und im Gelände

Auch außerhalb der präparierten Pisten sind die FIS-Regeln zu beachten. Außerdem muss man sich bei Lawinengefahr bewusst sein, dass der Pistenhalter nicht mehr haftet, wenn er das unpräparierte Pistengebiet entsprechend kennzeichnet (Lawinenhand). Sollten Skifahrer, Tourengeher und Snowboarder eine Lawine auslösen, so wird ein sehr strenger Maßstab an die Sorgfalt angelegt: Denn grundsätzlich haftet jemand, der durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenquelle für andere Personen oder deren Eigentum schafft, für den Eintritt eines entsprechenden Schadens. Das Oberlandesgericht Innsbruck entschied etwa, dass ein Skifahrer für den Schaden zu haften hatte, der in Folge Verlassens der Piste eine Lawine ausgelöste, die ein Fahrzeug verschüttete und beschädigte.

Auch strafrechtliche Folgen drohen: Wenn Personen in ein Lawinengebiet einfahren, im Wissen, dass erhöhte Lawinenwarnstufe herrscht, müssen sie etwa damit rechnen, dass sie einen Einsatz von Bergrettern auslösen können, der für die Bergretter lebensgefährlich sein kann. Sollte in weiterer Folge Nichts passieren (keine Körperverletzung, kein Todesfall, keine Sachschäden) und der/die Skifahrer oder Snowboarder nicht vorsätzlich gehandelt haben, kann es dennoch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Hier greifen die Gefährdungsdelikte „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“, § 89 StGB, oder, wenn eine größere Zahl von Menschen gefährdet sind, § 177 StGB „Fahrlässige Gemeingefährdung“. Falls Personen tatsächlich zu Schaden kommen, drohen selbstverständlich deutlich höhere Strafen.

Rückfragehinweis: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Mag. Britta Tichy-Martin
Ressortmediensprecherin
+43 676 89891 2138 Medienstelle.Ressort@bmvrdj.gv.at

FIS Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
(Fassung 2002)

1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.