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Unterhaltsvorschuss der Justiz – der gesicherte Unterhalt für Kinder

Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht nach, sichert diesen die Justiz; Erhöhung der Beträge ab 1.1.2023

Zahlt ein:e Unterhaltsverpflichtete:r den Kindesunterhalt nicht, sorgt der Staat dafür, dass dem Kind das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht: Die Justiz gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss. Die Justiz nimmt den Kindern damit sowohl die Mühen des Inkassos als auch das Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab. Der Staat fordert die Beträge dann von der bzw. dem Unterhaltsschuldner:in zurück.

Sonderbestimmungen Covid-19 erleichtern den Zugang zum Unterhaltsvorschuss

Die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossenen Sonderbestimmungen bringen seit März 2020 eine weitere Erleichterung: Vorschüsse werden auch dann gewährt, wenn das Kind keinen Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Die Folgen der Pandemie führen nämlich dazu, dass Unterhaltspflichten vermehrt nicht erfüllt werden: Auch manche an sich zahlungswillige und -fähige Unterhaltspflichtige verfügen derzeit nicht über die Mittel, um die geschuldeten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Durch einen Exekutionsantrag könnte mitunter sogar ihr Arbeitsplatz gefährdet werden. Das wäre kontraproduktiv.

Solche Vorschüsse aufgrund der Corona-Sonderbestimmungen werden aber längstens für ein halbes Jahr gewährt. Diese Regelung gilt vorläufig bis 30. Juni 2023.Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (dem:der Präsident:in des Oberlandesgerichts) jeweils am 1. eines Monats im Voraus ausbezahlt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen.

Mit 1. Jänner 2023 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht:

Der Höchstbetrag wird auf EUR 725,67 (bislang EUR 673,53) angehoben.

Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:

  • Kinder, die bisher EUR 236,00 erhielten, erhalten                     EUR 254,00,
  • Kinder, die bisher EUR 337,00 erhielten, erhalten                     EUR 363,00,
  • Kinder, die bisher EUR 438,00 erhielten, erhalten                     EUR 472,00.

Hereinbringung von Unterhaltvorschüssen

Die Vorschüsse werden von den Kinder- und Jugendhilfeträgern sowie der Justiz von den Unterhaltsschuldner:innen wieder hereingebracht. Eine Verjährung ist dabei ausgeschlossen.

Der Einbringungserfolg liegt derzeit bei beinah 70%.

 

Rückfragen & Kontakt
Bundesministerium für Justiz
Christina Ratz
Ressortmediensprecherin
Telefon: +43 676 89 89 12 070
E-Mail: medienstelle.ressort@bmj.gv.at