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Entwurf einer Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO)

Das Bundesministerium für Justiz betraut seit dem Jahr 2000 bewährte geeignete Einrichtungen mit der Gewährung von Prozessbegleitung. Die Zahl der Prozessbegleitungseinrichtungen ist von 4 im Jahr 2000 auf 48 im Jahr 2021 angestiegen. Die Betrauung erfolgt in Entsprechung von Art. VI der Strafprozessnovelle 1999 im Wege von Förderungsverträgen. Derzeit sind die wesentlichen Kriterien für die Förderung einer Opferhilfeeinrichtung deren "Bewährung" und "Eignung" sowie der "Bedarf". Das heißt, dass einerseits das Gebiet, in dem die Einrichtung Prozessbegleitung anbietet, mit Möglichkeiten der Prozessbegleitung unterversorgt ist. Andererseits wird eine Mindestzahl von zehn Prozessbegleitungsfällen pro Jahr durchgeführt, um die Qualität der angebotenen Prozessbegleitung abzusichern. Nach gegenwärtiger Praxis sind geförderte Opferhilfeeinrichtungen in der Regel auf eine der folgenden drei Opfergruppen spezialisiert: "Kinder und Jugendliche", "Frauen als Betroffene von Männergewalt und Frauenhandel" oder "Opfer situativer Gewalt".

Diese Praxis basiert auf den derzeit geltenden Qualitätsstandards, zu deren Einhaltung die Opferhilfeeinrichtungen vertraglich verpflichtet sind. Es handelt sich dabei um die von Vertreter*innen von Opferhilfeeinrichtungen erarbeiteten und von der Interministeriellen Arbeitsgruppe Prozessbegleitung (IMAG) verabschiedeten Qualitäts- und Qualifikationsstandards für Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (dem Wortlaut nach: "Standards für Prozessbegleitung von Mädchen, Buben und Jugendlichen als Opfer sexueller und physischer Gewalt"), für Frauen als Betroffene von Männergewalt und Frauenhandel und für Opfer situativer Gewalt.

Die gegenwärtig gepflogene Einteilung der Opfergruppen soll zugunsten einer Ausrichtung an der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern nach § 66a Abs. 1 StPO aufgegeben werden und die bisher gepflogene Einteilung nach Einrichtungstypen "nur" für Kinder und Jugendliche, "nur" für Frauen als Betroffene von Männergewalt und Frauenhandel oder "nur" für Opfer situativer Gewalt soll zugunsten einer Einteilung nach Einrichtungskriterien neu ausgerichtet werden.

In Hinkunft sollen Prozessbegleitungseinrichtungen, die über eine oder mehrere Spezialisierungen verfügen, auch die, der jeweiligen Spezialisierung unterfallenden Opfer prozessbegleiten dürfen. Zur klaren Abgrenzung der Spezialisierungen soll insbesondere das vorgenannte Kriterium der "Eignung" wesentlich geschärft und auch der bestehende Konsultationsmechanismus gestärkt und institutionalisiert werden. Mitarbeiter*innen einer Prozessbegleitungseinrichtung, die über mehrere Spezialisierungen verfügt oder solche anstrebt, sollen auch mehrere spezialisierte Grundausbildungen absolvieren können.

Die Begutachtungsfrist endet am 23. April 2021.

Downloads
Verordnungstext (PDF, 386 KB)
Erläuterungen (PDF, 603 KB)
Anlage (PDF, 470 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 209 KB)