Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Justizbedienstete sehen sich in zunehmendem Maße übergriffigem oder gar bedrohendem Verhalten ausgesetzt, das in besonders tragischen Fällen zu echten Katastrophen führen kann. Aufgrund der dienstgeberischen Fürsorgepflicht sowie zum Schutz aller sonstigen im Gerichtsgebäude anwesenden Personen ist es daher unumgänglich, ein adäquates Sicherheits- und Bedrohungsmanagement bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwirklichen. In diesem Sinne werden nunmehr die in der Praxis bereits bewährte Funktion der Sicherheitsbeauftragten gesetzlich verankert, ihre im Rahmen des Sicherheitsmanagements wahrzunehmenden Aufgaben definiert und die Grundlage für zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen geschaffen.

Des Weiteren soll eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung zentraler Justiz-Servicecenter (JSc) geschaffen werden. Die bereits seit einigen Jahren bei mehreren Gerichten und Staatsanwaltschaften bestehenden JSc sind erste Anlaufstellen der rechtsuchenden Bevölkerung und ein bewährtes Instrument eines zeitgemäßen und effektiven Bürger*innenservice. Derzeit ist die Zuständigkeit der einzelnen JSc jedoch auf jene Dienststelle oder Dienststellen beschränkt, für die es errichtet ist. Mit der Einrichtung zentraler JSc, die unabhängig vom Standort alle Gerichte und Staatsanwaltschaften betreuen, kann das Bürger*innenservice noch weiter verbessert werden.

Darüber hinaus sollen folgende Änderungen umgesetzt werden, um bestehende Regelungen an die sich in der Praxis ergebenden Bedarfe anzugleichen, wodurch aber keine grundsätzlichen Aspekte der Gerichtsorganisation berührt werden: 

  • eine Anpassung der Vorgaben für die Geschäftsverteilung hinsichtlich Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
  • die Möglichkeit, auch Richter*innen der Bezirksgerichte mit Aufgaben der inneren Revision zu betrauen,
  • der Ersatz der Verpflichtung zur jährlichen Erstattung von Wahrnehmungsberichten durch eine fakultative Berichterstattung,
  • Anpassung der Regelung zur (elektronischen) Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Regelungen zu IKT-Anwendungen im System eJustiz (eJ) im eJ-Online-Handbuch und sonstigen Erlässen sowie 
  • eine Anpassung der Zuständigkeit zur Erteilung von Registerauskünften.

Die Begutachtungsfrist endet am 26. Februar 2021.

Sektionschef Dr. Alexander Pirker, MBA

Downloads
Gesetzestext (PDF, 486 KB)
Erläuterungen (PDF, 425 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 427 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 210 KB)