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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021)

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf zu einer Urheberrechts-Novelle 2021 zur allgemeinen Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endet am 13.10.2021.

Mit der Urheberrechtsnovelle 2021 werden die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen umgesetzt. Zudem sieht das Regierungsprogramm 2020 – 2024 die Schaffung eines modernen Urheberrechts und die Einführung eines Urhebervertragsrechts vor.

Die Richtlinie 2019/790 modernisiert das Europäische Urheberrecht und macht es fit für den digitalen Binnenmarkt. Dabei werden insbesondere

·         Ausnahmen und Beschränkungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld angepasst:

Dabei geht es um die Einführung einer freien Werknutzung zugunsten des Text- und Datamining und den Ausbau der Möglichkeiten einer freien Werknutzung für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre. Zudem dürfen Kulturerbeeinrichtungen Werke, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken vervielfältigen. Das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers wird beschränkt, damit nicht-kreative Abbildungen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst frei genutzt werden können. Außerdem wird eine freie Werknutzung für Nutzungen zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches auf Online-Plattformen eingeführt;

·         die urheberrechtliche Verantwortlichkeit großer Plattformen für den Upload geschützter Werke durch Nutzer*innen geklärt:

Die Novelle legt fest, dass große Plattformen mit dem Upload ihrer Nutzer*innen urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen vornehmen und daher eine Lizenz der Urheber*innen einholen müssen. Dies führt zu einer faireren Aufteilung der aus der Verwertung kreativer Inhalte gewonnenen Wertschöpfung. Die Novelle sieht mehrere safeguards dafür vor, dass erlaubte Nutzungen (z.B. Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien, Pastiches) nicht verhindert werden und die Grundrechte, insb. die Meinungsäußerungsfreiheit gewahrt bleiben: so sind etwa Inhalte, bei denen die Nutzer*innen anlässlich des Hochladens vorgebracht haben, dass diese erlaubt sind, zugänglich zu machen (pre-flagging); kleine Teile von Werken dürfen nur in Ausnahmefällen gesperrt werden und wenn Plattformen systematisch überbordende Schutzmaßnahmen setzen, die dazu führen, dass erlaubte Nutzungen auf der Plattform unterbunden werden, hat die Aufsichtsbehörde (Kommunikationsbehörde Austria) ein Aufsichtsverfahren einzuleiten;

·         ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger*innen eingeführt:

Presseverleger*innen wird ein Leistungssschutzrecht an Presseveröffentlichungen gegenüber kommerziellen Anbietern von Online-Diensten eingeräumt, soweit es um die Rechte der Vervielfältigung und interaktiven öffentlichen Zurverfügungstellung geht. Journalist*innen sollen einen angemessenen Anteil der Einnahmen aus dem neuen Leistungsschutzrecht erhalten;

·         die Nutzung vergriffener bzw. nicht verfügbarer Werke durch Kulturerbeeinrichtungen mit Hilfe der „erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung“ erleichtert und dieses Institut auch allgemein eingeführt:

Für Kulturerbeeinrichtungen soll die Nutzung von „vergriffenen“ bzw. „nicht verfügbaren“ Werken mit Hilfe der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung erleichtert werden, damit diese ihren Bestand digitalisieren und der Öffentlichkeit anbieten können. Die Verwertungsgesellschaften können dabei auch für solche Rechteinhaber*innen, die ihnen keine Lizenz erteilt haben, Werknutzungsbewilligungen erteilen, solange diese dem nicht widersprechen. Wo Verwertungsgesellschaften nicht zur Verfügung stehen, soll eine freie Werknutzung greifen.  Das Instrument der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung soll auch über den Einsatz für vergriffene/nicht verfügbare Werke hinaus zur Anwendung kommen, wodurch der Zugang zu erlaubten Nutzungen erleichtert wird;

·         EU-weit im Urhebervertragsrecht der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, ein Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg und Auskunftsansprüche eingeführt:

Die Novelle sieht in Umsetzung des Grundsatzes einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung vor, dass Vergütungsregeln in Kollektivverträgen oder gemeinsame Vergütungsregeln von repräsentativen Vereinigungen von Urheber*innen und Nutzer*innen als angemessen gelten. Kommen gemeinsame Vergütungsregeln nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Für den Fall, dass sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung des Werks als unverhältnismäßig niedrig erweist, hat der/die Urheber*in Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Der Auskunftsanspruch stellt sicher, dass der/die Urheber*in auch ausreichend Informationen über die Verwertung des Werkes erhält;

·         die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen durch Vertragshilfe des Schlichtungsausschusses gefördert:

Parteien, die mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Rechten betreffend die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste konfrontiert sind, können sich an den Schlichtungsausschuss wenden.

·         eine Verleger*innenbeteiligung geschaffen:

Verleger*innen sollen an den Einnahmen aus den Vergütungen für die Privatkopie beteiligt werden. Dies ist in Österreich bereits langjährige Praxis und wird nunmehr rechtlich abgesichert.

 

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 widmet sich zudem autonom der Weiterentwicklung des Urhebervertragsrechts: Ein modernes Urheberrecht beinhaltet demnach ein Vertragsrecht, das unfaire Knebelverträge verhindert und Künstler*innen gegenüber den Produktions- und Vertriebsgesellschaften stärkt. Es wurden daher zusätzliche, über die Richtlinie 2019/790 hinausgehende Inhalte in die Novelle aufgenommen, mit denen die Verhandlungsposition des/der Urheber*in bzw. des/der ausübenden Künstler*in gestärkt werden soll und mit denen ihm/ihr die Möglichkeit gegeben werden soll, langfristige Bindungen zu beenden, nämlich:

·         Zweckübertragungsgrundsatz:

Der/die Urheber*in als die regelmäßig schwächere Partei soll vor einer übermäßigen Vergabe von Verwertungsrechten durch pauschale Rechteeinräumung geschützt werden. Der/die Urheber*in soll möglichst weitgehend am wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung seiner/ihrer Werke beteiligt werden.

·         Regelungen über Rechte an unbekannten Verwertungsarten:

Der/die Urheber*in kann eine Erlaubnis für eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte Verwertungsart nur schriftlich erteilen und diese auch widerrufen.

·         Recht zur anderweitigen Verwertung bei langer Verfahrensdauer:

Einer in der Praxis in Urheberrechtsverträgen häufigen Rechteeinräumung „auf Dauer der gesetzlichen Schutzfrist“ - diese beträgt bei Urheber*innen bis 70 Jahre nach dem Tod – wird bei Einräumung eines Werknutzungsrechts gegen pauschale Vergütung dahingehend eine Grenze gesetzt, dass der/die Urheber*in das Werk nach 15 Jahren anderweitig verwerten kann.

 

Mit der Richtlinie 2019/789 über sendungsbegleitende Onlinedienste und die Weiterverbreitung von Rundfunksendungen soll der grenzüberschreitende Zugang zu europäischen Rundfunksendungen erleichtert werden. Dabei geht es um:

·         Erweiterung des in der Kabel- und SatellitenRL 93/83/EG vorgesehenen Ursprungslandprinzips auf bestimmte sendungsbegleitende Online-Dienste:

Durch die Anordnung, dass die Verwertung sendungsbegleitender Online-Dienste nur in dem Staat stattfinden soll, in dem der betroffene Rundfunkunternehmer seine Hauptniederlassung hat, werden Lizenzierungserleichterungen für sendungsbegleitende Online-Dienste geschaffen.

·         Erweiterung der für die Kabelweitersendung nach der Kabel- und SatellitenRL 93/83/EG vorgesehenen Verwertungsgesellschaftenpflicht:

Die für die Kabelweiterverbreitung gefundene Lösung einer Verwertungsgesellschaftenpflicht wird nunmehr auch ausdrücklich auf alle anderen Formen der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterverbreitung von Sendungen ausgedehnt.

·         Direkteinspeisung:

Wenn ein Werk von einem Rundfunkunternehmer einem Signalverteiler übermittelt wird, ohne dass dabei parallel an die Öffentlichkeit gesendet wird und dieser Signalverteiler das Werk der Öffentlichkeit unmittelbar wahrnehmbar macht, liegt eine einheitliche Sendung vor. Jeder der Beteiligten muss für seine jeweiligen Beiträge die Erlaubnis des/der Urheber*in einholen.

 

Zudem werden mit der Novelle die Ausnahmen vom Senderecht, wenn Rundfunksendungen über bestimmte Empfangsanlagen übertragen werden, aufgehoben, da diese aufgrund der Judikatur von EuGH und OGH europarechtlich unzulässig sind.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 515 KB)
Erläuterungen (PDF, 652 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 394 KB)
Vorblatt und vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 140 KB)