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Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird – Ministerialentwurf

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Kritik der Europäischen Kommission an der ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 („RL Terrorismus“) durch eine Änderung der Bestimmung des § 278c StGB begegnet werden. Konkret soll bei gleichzeitigem Entfall des derzeit in § 278c Abs. 1 Z 5 StGB enthaltenen Verweises auf § 107 Abs. 2 StGB ein neuer Abs. 2a eingeführt werden, der sämtliche Drohungen mit Handlungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a bis i der RL Terrorismus umfasst und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht ist. In Bezug auf § 278c Abs. 1 Z 10 StGB soll klargestellt werden, dass – wie auch sonst – nur die Vorsatzvarianten der verwiesenen Delikte umfasst sind. Des Weiteren soll ein Verweis auf § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 ergänzt werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 14. Dezember 2022.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird, samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Verfügung:

Ministerialentwurf (PDF, 367 KB)

Erläuterungen (PDF, 308 KB)

Textgegenüberstellung (PDF, 16 KB)

Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (PDF, 115 KB)