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Ministerialentwurf für ein zivilrechtliches Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG)

Schwerwiegende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten auf Social Media Plattformen im Internet oder durch Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsnetze stellen eine zunehmende gesellschaftspolitische und rechtspolitische Herausforderung dar. Die Schwelle für die Begehung ist niedrig, während deren Wirkung für die Opfer oft massiv und nachhaltig ist. Der zur Verfügung stehende zivilrechtliche Rechtsschutz dauert in gravierenden Fällen mitunter zu lange, insbesondere wenn die rechtsverletzenden Inhalte für viele User*innen sichtbar und zugänglich sind. Diese Situation auch nur für einige Zeit zu erdulden, ist für die betroffenen Personen unzumutbar.

Der vorliegende Entwurf des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes sieht zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz vor:

Neben der Einführung allgemeiner Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz, mit denen die bisherige Rechtsprechung auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt wird, werden im materiellen Recht Erleichterungen für von Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffene Personen geschaffen. Durch eine klare Rechtslage wird der Rechtsschutz dieser Personen gestärkt. Mit den neuen Regelungen soll klargestellt werden, wer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen klagen und wer geklagt werden kann. Darüber hinaus wird als weitere Neuerung ein eigener Anspruch für Arbeitgeber*innen eingeführt, die dadurch beeinträchtigt werden, dass ihre Mitarbeiter Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Die bzw. der Arbeitgeber*in kann dadurch direkt etwa gegen "Hass-Postings" vorgehen.

Mit dem Entwurf soll weiters ein Sonderverfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO) („Mandatsverfahren“) eingerichtet werden, das als Eilverfahren für sehr massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung stehen soll. Dieses Sonderverfahren soll ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten über Klagen zur Anwendung kommen, in denen Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung der Menschenwürde in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Für die Erlassung eines Unterlassungsauftrags reicht es aus, dass sich die behauptete Rechtsverletzung aus den Angaben in der Klage und einem dieser angeschlossenen Nachweis (etwa Screenshot oder Link zu der rechtsverletzenden Handlung) schlüssig ableiten lässt. Auch eine sofortige Vollstreckbarkeit dieses Unterlassungsauftrags soll in besonders schwerwiegenden Fällen möglich sein. Es soll dabei ein möglichst einfacher und niederschwelliger Zugang für die Klagsführung geschaffen werden. Durch die Bereitstellung eines elektronischen Formulars soll die Rechtsdurchsetzung vereinfacht und ein Beschleunigungseffekt für die Verfahren erzielt werden. Das neue Mandatsverfahren soll in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen. Für die Klage wird überdies ein fixer Streitwert in Höhe von EUR 5.000 Euro festgesetzt, es gibt daher keine Anwaltspflicht. Die Gerichtsgebühr für die erste Instanz beläuft sich auf derzeit EUR 107.

Schließlich sieht der Entwurf vor, die schon bisher mögliche Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe von Name und Adresse einer Nutzerin bzw. eines Nutzers gegen eine Diensteanbieter im Sinn des E-Commerce-Gesetzes durch die Verlagerung in den außerstreitigen Rechtsweg niederschwellig zu gestalten. Für dieses Verfahren ist eine Zuständigkeitskonzentration bei den Handelsgerichten vorgesehen.

Gesetzestext (PDF, 237 KB) (Stand: 4. September 2020)
Erläuterungen (PDF, 181 KB) (Stand: 4. September 2020)
Textgegenüberstellung (PDF, 289 KB) (Stand: 4. September 2020)
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 470 KB) (Stand: 4. September 2020)