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Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)
 

Der Entwurf setzt die im Ministerratsvortrag vom 11. November (Nr. 37/27) angekündigten und im Ministerrat vom 16. Dezember 2020 konkretisiert beschlossenen Maßnahmen um. Die vorgeschlagenen Artikel 1 Z 4 und 7 des Entwurfs dienen darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des materiellen Strafrechts:

1.              Gerichtliche Aufsicht über terroristische Straftäter*innen mit Fallkonferenzen und elektronischer Überwachung (§ 52b StGB) samt Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 5 StGB);

2.              Schaffung eines neuen Typus des erweiterten Verfalls (§ 20b Abs. 2a StGB)

3.              Überarbeitung der Geldwäschebestimmung (§ 165 StGB) samt Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes (§ 33 Abs. 3 StGB)

4.              Einführung des neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Verbindungen (§ 247b StGB) samt Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes der religiös motivierten extremistischen Begehung (§ 33 Abs. 1 Z 5a StGB);

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des Strafprozessrechts:

1.              Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO);

2.              Schaffung der Befugnis, Rechtsbrecher*innen, die erteilte Weisungen nicht befolgen oder sich der Bewährungshilfe entziehen, zur Erteilung einer förmlichen Mahnung vorzuführen (§ 496 Abs. 2 StPO).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des des StVG:

1.              Schaffung einer Grundlage für Entlassungskonferenzen, insbesondere für terroristische Straftäter*innen (§ 144a StVG);

2.              Verpflichtung des Gerichts vor einer bedingten Entlassung einer Person, die wegen terroristischen Straftaten verurteilt wurde, die Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes um eine Gefährdungseinschätzung zu ersuchen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des des GOG:

Schaffung von Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten (§ 32 Abs. 5 GOG).

Die Begutachtungsfrist endet am 29. Jänner 2021.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden, samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung stehen Ihnen hier zur Verfügung:

Gesetzestext (PDF, 246 KB)

Erläuterungen (PDF, 314 KB)

Textgegenüberstellung (PDF, 285 KB)