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Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Haftungsrecht geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019 – HaftRÄG 2019), soll mehr Rechtssicherheit im Bereich der Tierhalterhaftung bei der Weide- und Almhaltung geschaffen werden.

Damit die Regierungsvorlage rechtzeitig vor dem Sommer finalisiert werden kann, wurde das Ende der Begutachtungsfrist mit dem 3. Mai 2019 festgelegt.

Die vorgeschlagene Änderung in § 1320 Abs. 2 ABGB soll für die Viehhaltung im Rahmen der Alm- und Weidewirtschaft gelten und knüpft hinsichtlich der Verwahrungspflicht des Tierhalters an anerkannte Standards der Weide- und Almviehhaltung an.

Wenn sich ein Tierhalter an diese Standards hält, wird er den an ihn gestellten Verwahrungspflichten entsprechen. In die Standards werden primär die aus Sicht der Alm- und Weidewirtschaft, einer angemessenen Tierhaltung und des Tierschutzes erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen sein. Darüber hinaus sind hier aber auch die für ein reibungsloses Nebeneinander von Viehwirtschaft einerseits und touristischer Nutzung von Alm- und Weidegebieten andererseits erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen. Bei der Standardisierung der Pflichten aus der Verwahrung kann auch davon ausgegangen werden, dass andere Personen Almen und Weiden in eigener Verantwortung benützen.

Soweit solche Standards keine Rolle spielen (etwa, weil sie noch nicht bestehen, weil sich der Tierhalter nicht daran orientieren will oder weil sie eine bestimmte Frage nicht behandeln), umschreibt der zweite Satz des § 1320 Abs. 2 einige Kriterien, die im Rahmen der Alm- und Weidehaltung haftungsrechtlich bedeutsam sind. In diesem Fall sind die insbesondere im Hinblick auf die dem Tierhalter bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren, die Wahrung der Bewegungsfreiheit und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.

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