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EU-JZG-ÄndG 2019

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen sowie das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten und das Börsegesetz 2018 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2019) – Ministerialentwurf

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält folgende Schwerpunkte:

  • Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138;
  • Umsetzung von Urteilen des EuGH im Bereich der gegenseitigen Anerkennung;
  • Schließung einzelner Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsinstrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung, Vornahme redaktioneller Änderungen sowie legistische Reaktion in jenen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, in denen es in der Praxis zu Unklarheiten bzw. Problemen bei der Anwendung gekommen ist;
  • Schaffung der nötigen innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens zwischen der EU und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2;
  • (Weitere) Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 179, durch Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes der „Manipulation der Referenzwertberechnung“.

Die Begutachtungsfrist endet am 6. Dezember 2019.

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