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Drittes Gewaltschutzgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung und das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, geändert werden (Drittes Gewaltschutzgesetz)

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der zivil- und strafrechtlichen Vorgaben des Maßnahmenkatalogs „Task Force – Strafrecht, Wirksam strafen – besser schützen“, der im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Anfang 2018 eingesetzten Task Force Strafrecht beruht und am 13. Februar 2019 im Ministerrat vorgestellt wurde.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs in zivilrechtlicher Hinsicht:

1. Stärkung des Opferschutzes im Bereich der zivilrechtlichen Schadenersatzverjährung.

2. Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre im Interesse

a) einer noch besseren Vernetzung von Interventionsstellen, Sicherheitsbehörden und Gerichten,

b) einer Anpassung der faktischen Elemente der Verfügung an geänderte Umstände,

c) einer ausdrücklichen Erfassung des Cybermobbings in der Stalking-Verfügung,

d) der Herstellung des Gleichklangs mit dem Sicherheitspolizeirecht und

e) der verwaltungsstrafrechtlichen Erfassung von Verstößen gegen die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des materiellen Strafrechts:

1. Neuer Erschwerungsgrund der „nachhaltigen Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens des Opfers“ (§ 33 Abs. 1 Z 6a StGB);

2. Weitere erschwerend zu wertende Umstände (§ 33 Abs. 2 StGB);

3. Zwingende Erhöhung des Strafrahmens bei bestimmten Rückfallstätern (§ 39 StGB);

4. Weitere Einführung bzw. Anhebung von Mindeststrafdrohungen bei Gewaltkriminalität (§ 39a StGB);

5. Ausschluss der Möglichkeit der gänzlich bedingten Strafnachsicht bei Vergewaltigung (§ 43 StGB);

6. Festlegung, dass Genitalverstümmelung jedenfalls eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen darstellt (§ 85 Abs. 1 Z 2a StGB);

7. Erweiterung des Tatbestands gegen beharrliche Verfolgung („Stalking“; § 107a StGB) durch Aufnahme der „Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung“ als weitere mögliche Stalkinghandlung;

8. Verschärfung bei fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose (§ 107b StGB);

9. Anhebung der Mindeststrafe bei Vergewaltigung (§ 201 StGB);

10. Lebenslanges Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB).

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs im Bereich des JGG:

Das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2017 bis 2022) sieht für den Bereich des JGG unter anderem die Überprüfung einer allfälligen Angleichung der Strafdrohungen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen vor. Mit dem Abschlussbericht der Task Force Strafrecht erfolgte eine Konkretisierung dahingehend, dass die Sonderregelungen für junge Erwachsene betreffend die Strafandrohungen bei bestimmten Verbrechen entfallen sollen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des Strafprozess-, Strafregister- und Tilgungsrechts:

1. Klarstellung, dass Opfer Recht auf gebührenfreien Erhalt der Anzeigebestätigung und des Vernehmungsprotokolls haben;

2. Anpassung der Verweise in der StPO an den geänderten Regelungsinhalt des § 38a SPG;

3. Recht besonders schutzbedürftiger Opfer auf Dolmetschleistungen durch Personen des gleichen Geschlechts;

4. Neustrukturierung des § 70 StPO (Recht auf Information) zur besseren Verständlichkeit;

5. Neufassung der Regelung zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an Gerichte und Behörden und Schaffung einer Grundlage zur Übermittlung von Daten an Fallkonferenzen nach dem SPG (§ 76 Abs. 4 und 6 StPO);

6. Klarstellung beim Antragsrecht von Opfern und Zeugen auf eine schonende Vernehmung im Sinne des § 165 Abs. 3 StPO;

7. Anpassung der Bestimmungen in der StPO, im Strafregistergesetz und im Tilgungsgesetz an den geänderten Regelungsinhalt des § 220b StGB;

8. Ausweitung der Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern aus dem Strafregister auf Vereine und Einrichtungen, welchen die Betreuung von Personen wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung zukommt oder denen sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen obliegt;

9. Einführung einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.

Die Begutachtungsfrist endet am 26.6.2019.

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