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Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und die Notariatsordnung geändert werden

Die sog. Vierte Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 wurde im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, umgesetzt. Unter anderem in Bezug auf diese Umsetzung hat die Europäische Kommission in einem zuletzt gegen die Republik Österreich (wie auch gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Bedenken angemeldet, ob damit dem gegebenen Umsetzungsbedarf tatsächlich erschöpfend Rechnung getragen wurde.

Auch wenn sich die Mehrzahl der Kritikpunkte im Rahmen des weiteren Verfahrens voraussichtlich ausräumen lassen sollte, zeigt die Analyse der Europäischen Kommission doch, dass die die Rechtsanwälte und Notare in diesem sensiblen Bereich treffenden Verpflichtungen in dem einen oder anderen Punkt klargestellt und präzisiert werden sollten, weil sie missverstanden werden können.

Ein wesentlicher Punkt des dazu nunmehr erstellten Ministerialentwurfs für Änderungen in der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung ist die stärkere Herausarbeitung des von der Vierten Geldwäsche-Richtlinie besonders betonten „risikobasierten Ansatzes“ im Rahmen der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Gleichzeitig soll die Notwendigkeit der Zusammenarbeit der für Belange der Geldwäsche-Prävention und -Bekämpfung zuständigen Behörden und Stellen nochmals unterstrichen werden. Klarstellungen bzw. Nachjustierungen soll es ferner bei verschiedenen die Rechtsanwälte und Notare treffenden Pflichten bzw. Aufgaben geben. Das betrifft etwa die von ihnen einzurichtenden Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, das Verbot der Informationsweitergabe im Fall einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle oder die zu verwendenden Kommunikationsmittel und -wege bei der Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle. Klarere Regelungen soll es schließlich auch für diejenigen Fälle geben, in denen ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwalts-Gesellschaft über Zweig- oder Kanzleiniederlassungen verfügt. Dafür bedarf es gemeinsamer, sowohl von der Haupt- wie auch der Zweig-/Kanzleiniederlassung einzuhaltender Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. August 2019 in Kraft treten.

Die Begutachtungsfrist endet am 31. Mai 2019.

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