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Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (StVG-Novelle 2019) – Ministerialentwurf

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung des Strafvollzugsgesetzes an aktuelle Gegebenheiten. Der Maßnahmenvollzug ist nicht Gegenstand dieser Änderungen, sondern soll vielmehr einem gesonderten Reformvorhaben, nämlich der Schaffung eines eigenen Maßnahmenvollzugsgesetzes, vorbehalten bleiben.

Aufgrund des Erfolges des elektronisch überwachten Hausarrestes, sieht der Entwurf die Erweiterung dieser Vollzugsform auf (voraussichtlich noch) zu verbüßende Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten vor. Ausgenommen von dieser Erweiterung bleiben jedoch Strafen, die wegen schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen ausgesprochen wurden.

Der Erhöhung der (Rechts-)Sicherheit durch klarere Handlungsanleitungen soll die Neuregelung der Fesselung, die Änderungen hinsichtlich der vorzeitigen Rückkehr von Personen im Falle eines Absehens vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes sowie die Vereinheitlichung der Strafzeitberechnung dienen.

Die Sicherheit in den Anstalten soll durch die Neuregelung der Durchsuchungsvorschriften, Ermöglichung des Betriebes technischer Einrichtungen zur Auffindung von Mobiltelefonen und Störung von Frequenzen, Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden.

Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend sollen mit dieser Novelle auch Maßnahmen zur Entlastung der Justizanstalten gesetzt werden. So sollen künftig die Verhandlungen über die bedingte Entlassung – außer in besonders begründeten Einzelfällen – per Videokonferenz durchgeführt werden, um den großen Aufwand, der durch die Ausführungen zum Gericht entstehen, zu verringern. Darüber hinaus soll in einigen Fällen die Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in Verfahren über die bedingte Entlassung nicht mehr zwingend sein.

Zuletzt sollen auch Anliegen zur Unterstützung einer zukunftsorientierten Entlassungsvorbereitung aufgegriffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Änderung der Strafzeitberechnung, um eine einheitliche Strafzeit zu gewährleisten;

2. Einführung einer Frist zur Stellung eines („front door“) Antrages auf Verbüßung einer Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest;

3. Erweiterung der Ermittlungsmaßnahmen in § 3 Abs. 3 StVG;

4. Einführung einer Frist zwischen Beschlussfassung und Eintritt des relevanten Zeitpunktes in § 4 StVG;

5. Erweiterung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts auf die Fälle der §§ 4 und 106 Abs. 2a StVG;

6. Einführung einer Bestimmung über den Schutz der Uniform der Justizwache als § 13b StVG;

7. Schaffung einer Bestimmung betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen als § 14b StVG;

8. Datenschutzrechtliche Anpassungen;

9. Schaffung einer Regelung zur Einbehaltung von Verfahrenskosten im zweitinstanzlichen Verfahren wegen der Verhängung von Ordnungsstrafen;

10. Einführung einer expliziten Regelung zur Möglichkeit der Erbringung von Leistungen für den Strafvollzug durch externe Personen;

11. Einführung der Möglichkeit der Videotelefonie als Vergünstigung;

12. Einführung einer Genehmigungspflicht des BMVRDJ bei Hausordnungen, wenn subjektive Rechte betroffen sind;

13. Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen in § 30 StVG und explizite Aufnahme in die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 107 Abs. 1 StVG;

14. Flexibilisierung der Regelung hinsichtlich des Bezuges von Bedarfsgegenständen;

15. Klarstellungen bei Krankenbehandlungen, eine Verwaltungsvereinfachung sowie Begrenzungen überbordender prothetischer Zahnbehandlungen (§§ 68, 71a, 72 und 73 StVG);

16. Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit hinsichtlich Ausführungen durch Organe der Sicherheitsbehörde und Verwendung von Videokonferenz in § 98 Abs. 1 StVG;

17. Einführung einer klaren Regelung hinsichtlich der Fesselung von Gefangenen;

18. Grundsätzliche Verschiebung der Zuständigkeit betreffend die Nichteinrechnung von Strafzeiten vom Vollzugsgericht zu den Vollzugsbehörden erster Instanz;

19. Einführung eines Missbrauchskorrektives bei der Gewährung von Ausgängen in § 99a Abs. 1 StVG;

20. Verbot von Mobilfunkgeräten auf dem Gelände von Justizanstalten, sofern sie nicht dienstlich zugelassen sind, und Schaffung einer Möglichkeit zur Betreibung von Anlagen, die u.a. Mobilfunkfrequenzen unterdrücken können;

21. Präzisierung der Durchsuchungsbefugnisse in Bezug auf Personen, die eine JA betreten, und Schaffung einer Befugnis, Gefangene nach Rückkehr beispielsweise von einem Ausgang routinemäßig zu durchsuchen;

22. Schaffung einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich „Bodycams“ in § 102b Abs. 2a StVG;

23. Neuregelung der Bestimmung über die Fesselung;

24. Mechanische Fixierung statt Zwangsjacke in § 103 Abs. 2 Z 5 StVG;

25. Erweiterung der Aufzählung der Dienstwaffen in § 105 StVG;

26. Schaffung von Ermittlungsbefugnissen der Sicherheitsbehörden bei Flucht; Einführung einer Pflicht der Anstaltsleitung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde von Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr bspw. für Leib und Leben anderer Personen schließen lassen;

27. Streichung der Möglichkeit der Einschränkung von Telefongesprächen mit den in § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen als Ordnungsstrafe und Erweiterung der Möglichkeit der Einschränkung von Telefongesprächen als Ordnungsstrafe durch die Aufhebung des Missbrauchskorrektives;

28. Weitere Lockerung des Trennungsprinzips im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung;

29. Erweiterung des § 129 auf wiederholt verhaltensauffällige Strafgefangene.

30. Neuregelung des § 133a StVG;

31. Einführung eines Austausches u.a. zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 144f StVG;

32. Änderung hinsichtlich des Zeitpunktes der Entlassung in § 148 StVG;

33. Einschränkung der Verpflichtung zur Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in § 152 Abs. 2 StVG;

34. Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Verwendung von Videokonferenzen in BE Verfahren;

35. Regelung der Nichteinrechnung von auf Flucht verbrachten Zeiten nach Beschlussfassung über die bedingte Entlassung;

36. Aufnahme des § 152a in die Aufzählung des § 153 StVG;

37. Erweiterung der Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes auf eine noch zu verbüßende Strafzeit von 24 Monaten, ausgenommen bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten;

38. Erweiterung der Einschränkung des elektronisch überwachten Hausarrestes bei Taten nach § 107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB;

39. Anpassungen der Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrestes im Hinblick auf den Versicherungsschutz und Einführung der Möglichkeit der Bewegung im Freien auch in dieser Vollzugsform;

40. Erweiterung des § 29c BewHG auf die Vorbereitung der Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest.

Die Begutachtungsfrist endet am 14. Oktober 2019.

Der Ministerialentwurf einer StVG-Novelle 2019 samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehend zur Verfügung:

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