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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Der Entwurf sieht eine Angleichung der Fristberechnung für elektronische Anbringen (E-Mail, Telefax) und Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr an die für durch einen Zustelldienst übermittelte Anbringen bzw. Schriftsätze vor. Diese sollen bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist, auch nach dem Ende von Amtsstunden, bei der Behörde (Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof) rechtzeitig eingebracht werden können (Ausweitung des "Postlaufprivilegs" auf elektronische Anbringen).
Gemäß dem Regierungsprogramm 2017 – 2022 sollen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz modernisiert und der Wirtschaftsstandort Österreich weiterentwickelt werden, indem Genehmigungsverfahren beschleunigt und effizienter gestaltet werden. Zu diesen Zwecken werden Änderungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht betreffend Großverfahren vorgeschlagen.

Zusätzlich soll die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger zur Verfahrensbeschleunigung erleichtert werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 23. Mai 2019.

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