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Begutachtungsentwurf für ein Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 sieht in seinem Kapitel „Moderner Verfassungsstaat“ eine „Deregulierung und Rechtsbereinigung“ vor. Der durch den Österreich-Konvent begonnene Prozess der Rechtsbereinigung und Deregulierung soll damit fortgesetzt werden (vgl. S 21). Die Bundesregierung hat dementsprechend in der Sitzung des Ministerrates am 5. Jänner 2018 die „Definition eines umfassenden Reformprozesses“ beschlossen (vgl. 2. Beschlussprotokoll, TOP 9).

Eine zielführende Bereinigung der Rechtslage zum Zweck der Erhöhung der Rechtssicherheit und der Verbesserung des Zugangs zum Recht setzt einen Abbau überflüssig gewordener, veralteter Rechtsvorschriften voraus.

Durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG sollen solche gegenstandslos gewordenen Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt werden, um Rechtssicherheit und die Grundlage für weitere Reformvorhaben zu schaffen.

Es ist vorgesehen, dass grundsätzlich alle (einfachen) Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft treten, sofern sie nicht in der Anlage zum 2. BRBG aufgezählt sind. Bundesverfassungsgesetze sind vom Anwendungsbereich des 2. BRBG ausgenommen.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen insgesamt rund 5000 Rechtsvorschriften. Von diesen rund 5000 Rechtsvorschriften werden nach dem vorgeschlagenen Entwurf rund 2500 Rechtsvorschriften außer Kraft treten, was einer Bereinigungsquote von rund 50 % entspricht. Von den insgesamt rund 1600 Bundesgesetzen werden mehr als 600 (rund 40 %) außer Kraft treten, von den rund 3400 Verordnungen mehr als 1800 (rund 55 %).

Der Entwurf enthält weiters Begleitregelungen und klarstellende Regelungen im Zusammenhang mit den Rechtswirkungen des Außerkrafttretens der Rechtsvorschriften.

Die Begutachtungsfrist endet am 1. Juni 2018

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